Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es so, dass bei der Bemessung des Unterhaltes grundsätzlich in die Vergangenheit geschaut wird, deswegen werden die Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate herangezogen, um den Unterhaltsanspruch für die Zukunft anhand des ermittelten Einkommens zu prognostizieren.
Wenn Sie also am Ende des Jahres eine Bonusvergütung erhalten, dann würde sich diese allenfalls auf die künftige Unterhaltshöhe auswirken.
Eine variable ggf. nicht sicher vereinbarte Bonuszahlung wird unterhaltsrechtlich allerdings erst dann zu berücksichtigen sein, wenn diese nachhaltig ist. Nachhaltigkeit bedeutet in diesem Fall, dass die Bonuszahlung regelmäßig gezahlt wird.
Bei Selbständigen mit ständig variablen Einkommen wird hier deswegen auch zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, das Einkommen der letzten 3 Jahre zu Grunde gelegt, damit man einen realistischen Durchschnitt der Einkünfte ermitteln kann.
Es lässt sich dann bei Ihnen auch erst in 3 Jahren die Nachhaltigkeit der Bonusvergütung feststellen.
Bis dahin löst die Bonuszahlung am Ende des Jahres dann lediglich eine Unterhaltserhöhung für das Folgejahr aus. Erfolgt im nächsten Jahr eine geringre Bonuszahlung, wäre der Unterhalt entsprechend wieder abzuändern.
Da man die Bonuszahlung dieses Jahres für den Unterhalt des nächsten Jahres heranzieht, kann es bis zur nächsten Bonuszahlung zu keiner Überzahlung kommen.
Eine einvernehmliche Abänderung der Unterhaltshöhe ist immer dann möglich, wenn kein Unterhaltstitel über den zu zahlenden Unterhalt besteht. Besteht hingegen ein Unterhaltstitel, in Form eines Urteils, Beschlusses oder Unterhaltsverpflichtungserklärung, so bedarf die Abänderung der Unterhaltshöhe jeweils der Zustimmung der Kindesmutter. Erteilt die Kindesmutter keine Zustimmung und existiert ein Unterhaltstitel, so muss zwingend ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht geführt werden.
Im Falle der Reduzierung der Arbeitszeit in Teilzeit, ist es fraglich, ob eine Herabsetzung des Unterhaltes überhaupt möglich ist. In diesem Fall reduzieren Sie bewusst Ihr Einkommen und damit den Unterhalt. Aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern, besteht die Obliegenheit Ihrerseits einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn beispielsweise gesundheitliche Gründe ursächlich für die Herabsetzung der Arbeitszeit sind. Ansonsten wird weiterhin bei der Unterhaltsbemessung fiktiv mit Ihrem bisherigen Einkommen aus der Vollzeittätigkeit gerechnet.
Bei einer Änderungskündigung des Arbeitgebers, die zu einer Reduzierung des Einkommens führt, ist die Abänderung des Kindesunterhaltes möglich.
Wenn Sie Ihre bisherige Arbeitsstelle ohne besonderen Anlass aufgeben, dann verhält es sich ebenfalls so, wie bei einer eigenständigen Herabsetzung der Arbeitszeit. In diesem Fall kann fiktiv weiterhin mit dem bisherigen Einkommen der Kindesunterhalt berechnet werden.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie gegenüber 3 Kindern zum Kindesunterhalt verpflichtet sind. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle gehen regelmäßig nur von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Sie haben daher die Möglichkeit, den Kindesunterhalt aufgrund der 3 Unterhaltsberechtigten um eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle herabzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen