- Jetzt ist das Grundstück 1412 geteilt worden in Flst. 1412/1, 1412/2 und 1412/3. Flst. 1412/3 soll
demnächst bebaut werden.
- unser Abwasser verläuft ausschließlich durch Flst 1412/1.
- Eigentümer 1412/3 strebt Löschung der Grunddienstbarkeit für 1412/3 an.
Frage: ist für uns weiterhin gesichert, dass unser Abwasser durch 1412/1 laufen darf oder
ist das durch die Grunddienstbarkeitslöschung für 1412/3 gefährdet? Bin mir nicht sicher, ob
durch die ursprünglich festgeschriebene Regelung für das gesamte Grundstück 1412 jetzt
eine neue Rechtslage entsteht.
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
BGB
§ 1025
Teilung des herrschenden Grundstücks
1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Aus Abs. 2 können Sie entnehmen, dass die Grunddienstbarkeit des Teils 1412/1 nicht erlöschen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Rückfrage vom Fragesteller12. Juli 2020 | 14:36
Sehr geeehrter Herr Wilke,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Leider ist aufgrund eines technischen Problems nur der zweite Zeil meiner Anfrage bei Ihnen
angekommen. Nachfolgend nochmal der erste Teil:
Vor ca 40 Jahren haben wir das Grundstück Flurnr 1411 erworben und bebaut.
Unser Abwasser führt duch das Nachbargrundstück 1412. Hierzu wurde eine Grunddienstbarkeit
eingetragen.
(Nachfolgenden Text haben Sie erhalten:)
Jetzt ist das Grundstück 1412 geteilt worden in Flst 1412/1, 1412/2 und 1412/3 .......
Ergibt sich aus der Erweiterung meiner Frage eine andere Antwort?
Kann die Grunddienstbarkeit 1411 zu 1412/3 gelöscht werden ohne das uns ein Nachteil entsteht?
Vielen Dank im Voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. Juli 2020 | 14:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
es kommt dann darauf an, durch welche Grundstücke das Abwasser verleitet wurde.
Die nicht betroffenen werden von der Dienstbarkeit frei.