Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Pflichtteilsanspruch beträgt 1/4 des Wertes des Nachlasses Ihrer Mutter. Der Wert der Eigentumswohnung kommt jedoch nur dann vollständig zur Anrechnung, wenn die Eigentumswohnung Ihrer Mutter allein gehörte. Sollte Ihr Vater Miteigentümer gewesen ein, verringert sich der Wert des Nachlasses um den Anteil Ihres Vaters.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren, mit der Folge, dass danach Pflichtteilsansprüche leicht abgewehrt werden können.
Zu Ihrer Absicherung können Sie mit Ihrem Vater einen Vertrag schließen, dass im Falle einer Übertragung der Wohnung an Dritte, Ihr Vater eine bestimmte Summe an Sie auszuzahlen hat; dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form, kann also von Ihnen und Ihrem Vater abgeschlossen werden. Ich rate jedoch dazu, für die Formulierung einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Sie können Sich auch mit Ihrem Vater dahingehend einigen, dass Ihnen ein Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung übertragen wird, dies bedarf jedoch der notariellen Beurkundung.
Ob sich Ihr Vater darauf einlassen wird, kann von hier jedoch nicht beurteilt werden.
Gegen den Willen Ihres Vaters können Sie jedoch nur Pflichtteilsansprüche durchsetzen. Bevor Sie dies in Betracht ziehen, sollten Sie jedoch das Testament prüfen (lassen), da häufig sogenannte Pflichteilsstrafklauseln in Testamenten verwendet werden, deren Wirksamkeit im Einzelfall vorher geprüft werden sollte.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.