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Gegenseite fordert auf deren Anwalt nicht mehr zu kontaktieren

19. April 2020 12:25 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
Wir befinden uns in einem Unterhaltsstreit mit der volljährigen Tochter ( lebt im
Haushalt der Mutter), welche sich in der zweiten Ausbildung befindet. Die Gegenseite reichte Antrag auf. prozesskostenhilfe hinsichtlich einer Auskunftsklage ein, weil wir geforderte Steuerbescheide noch vorliegen hatten und zuerst von der Gegenseite Ausbildungsnachweise sehen wollten . In dem Antrag gab die Gegenseite an, das die Einkommen der Mutter bekannt seinen und vorliegen, und legte wohl auch Nachweise dem Gericht vor . Wir leiteten die von uns geforderten Nachweise dem gegenanwalt weiter , worauf die Gegenseite dem Gericht zusagte , eine Unterhaltsberechnung durchzuführen . Daraufhin passierte 3 Monate nichts mehr, trotz mehrmalige Aufforderung von uns, entweder die Berechnung durchzuführen und uns Auskunft über das Einkommen der Mutter zu geben um ansonsten selbst eine Berechnung durchzuführen , da wir während dieser Zeit weiter Unterhalt zahlten. Erst nach 3 Monaten und angedrohter Kürzung erhielten einen privaten Brief von der Tochter , in der sie uns untersagte ihren Anwalt zu kontaktieren und sie ( Kindesmutter und sie )nicht verpflichtet sind uns geforderte Einkommensnachweise vorzulegen. Wir schrieben daraufhin noch mal den Anwalt der Gegenseite an, mit der Aufforderung dies zu klären. Der schickte uns jedoch nach weiteren 6 Wochen( und 4 Monaten Schweigen) nur ein freches Schreiben, wir sollten uns akzeptieren das es keine Einkommensnachweise von der Kindesmutter gibt und eine fehlerhafte Unterhaltsberechnung ( auf welcher Grundlage ?) , welche wir annehmen sollen , sonst würden sie rechtlich gegen uns weiter vorgehen. Wir wurden nun aber drauf aufmerksam gemacht , das die Tochter mit dem Schreiben an uns und der Aufforderung ihren Anwalt nicht mehr anzuschreiben , ihrem Anwalt das Mandat entzogen hat und wir somit eigentlich auch keine Korrespondenz über den Fall mehr führen dürfen. Wir könnten auch nicht sicher sein, das das Schreiben noch im
Auftrag der Tochter erfolgt Ist dies korrekt ?

19. April 2020 | 15:21

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn der Anwalt Ihnen mitteilt, dass das Mandat beendet ist, ist das so hinzunehmen.

Jeglicher weiterer Kontakt hat dann nur an die Tochter direkt zu erfolgen.

Dann aber dürfte auch dieses freche Schreiben keine rechtliche Relevanz mehr haben.

Aber ab Volljährigkeit sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist.

Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.

Der eine Elternteil (hier also Sie) kann aber auch unmittelbar vom anderen Elternteil (Kindesmutter) Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse verlangen (OLG Hamm, Urteil, vom 13.09.2012, Az.: - II-6 UF 49/12 )

Daher sollten Sie sich mit "es gibt keine Auskunftsnachweise" keineswegs zufrieden geben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2020 | 16:16

Vielen Dank für die Antwort . Aber ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt : die Tochter schreibt uns an, wir sollen nur noch sie kontaktieren und nicht mehr ihren Anwalt ( obwohl zu Beginn gesagt wurde , wir dürfen sie nicht mehr direkt kontaktieren ). Der Anwalt schreibt , wir sollen seine Berechnung ohne Einkommensnachweise der Mutter annehmen, oder es werden Rechtsschritte eingeleitet ...wenn darf ich denn nun noch anschreiben ? Anwalt oder Tochter ? Ist die Aufforderung der Tochter den Kontakt zu ihren Anwalt zu unterlassen als ein Mandatsentzug des Anwalts zu werten ? Oder mache mich mich strafbar , wenn ich mich nun nur noch direkt an die Tochter wenden? Oder mache ich mich strafbar wenn ich nun weiterhin mit dem Anwalt Daten und Informationen austausche, gegen den ausdrücklichen Willen der Tochter?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2020 | 16:35

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

das hatte ich tatsächlich anders verstanden.

Der Anwalt ist der Bevollmächtigte.

Sie dürfen weiterhin ihn anschreiben. Da kann Ihnen nichts passieren, das ist auch nicht strafbar.

Die Aufforderung der Tochter sollten Sie dem Anwalt aber auch mitteilen, damit er sich mit seiner Mandantin in Verbindung setzen kann.

Für Sie gilt dann aber dessen Bevollmächtigung weiter. Sie schreiben also an den Kollegen.

Das ist auch nicht strafbar.

Die Tochter sollten Sie nicht anschreiben, da eben die Bevollmächtigung des Kollegen ja noch besteht.

Eine Berechnung ohne Auskunfsnachweise sollten Sie aber keineswegs hinnehmen. Da bleibt es bei der Erstantwort.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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