Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der Anwalt Ihnen mitteilt, dass das Mandat beendet ist, ist das so hinzunehmen.
Jeglicher weiterer Kontakt hat dann nur an die Tochter direkt zu erfolgen.
Dann aber dürfte auch dieses freche Schreiben keine rechtliche Relevanz mehr haben.
Aber ab Volljährigkeit sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist.
Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.
Der eine Elternteil (hier also Sie) kann aber auch unmittelbar vom anderen Elternteil (Kindesmutter) Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse verlangen (OLG Hamm, Urteil, vom 13.09.2012, Az.: - II-6 UF 49/12
)
Daher sollten Sie sich mit "es gibt keine Auskunftsnachweise" keineswegs zufrieden geben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die Antwort . Aber ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt : die Tochter schreibt uns an, wir sollen nur noch sie kontaktieren und nicht mehr ihren Anwalt ( obwohl zu Beginn gesagt wurde , wir dürfen sie nicht mehr direkt kontaktieren ). Der Anwalt schreibt , wir sollen seine Berechnung ohne Einkommensnachweise der Mutter annehmen, oder es werden Rechtsschritte eingeleitet ...wenn darf ich denn nun noch anschreiben ? Anwalt oder Tochter ? Ist die Aufforderung der Tochter den Kontakt zu ihren Anwalt zu unterlassen als ein Mandatsentzug des Anwalts zu werten ? Oder mache mich mich strafbar , wenn ich mich nun nur noch direkt an die Tochter wenden? Oder mache ich mich strafbar wenn ich nun weiterhin mit dem Anwalt Daten und Informationen austausche, gegen den ausdrücklichen Willen der Tochter?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
das hatte ich tatsächlich anders verstanden.
Der Anwalt ist der Bevollmächtigte.
Sie dürfen weiterhin ihn anschreiben. Da kann Ihnen nichts passieren, das ist auch nicht strafbar.
Die Aufforderung der Tochter sollten Sie dem Anwalt aber auch mitteilen, damit er sich mit seiner Mandantin in Verbindung setzen kann.
Für Sie gilt dann aber dessen Bevollmächtigung weiter. Sie schreiben also an den Kollegen.
Das ist auch nicht strafbar.
Die Tochter sollten Sie nicht anschreiben, da eben die Bevollmächtigung des Kollegen ja noch besteht.
Eine Berechnung ohne Auskunfsnachweise sollten Sie aber keineswegs hinnehmen. Da bleibt es bei der Erstantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Mit freundlichen Grüßen