Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sogar dann, wenn Ihr Kontrahent tatsächlich Löschungsklage erhoben haben sollte, wäre er weiterhin zur Zahlung Ihrer Anwaltskosten und der Vertragsstrafe verpflichtet. Es wurde Ihrer Schilderung nach eine wirksame, d.h. insbesondere mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene, Unterlassungserklärung abgegeben. Zwischen Ihnen und Ihrem Kontrahenten ist damit ein Vertrag zustande gekommen, der Ihnen als direkte Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der Vertragsstrafe dient. Diese Anspruchsgrundlage wird nicht dadurch beseitigt, dass Ihr Kontrahent ankündigt, eine Löschungsklage erheben zu wollen.
Damit er die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe beseitigen kann, müsste er die abgegebene Unterlassungserklärung selbst anfechten. Dies kommt frühestens dann in Betracht, wenn er tatsächlich eine Löschungsklage erfolgreich erhoben hat und Ihre Marke demzufolge gelöscht wird. Zum jetzigen Zeitpunkt aber können Sie Ihrerseits die angefallenen Anwaltskosten und die verwirkte Vertragsstrafe nötigenfalls einklagen.
2. Die Löschungsklage wäre hier vor dem Patent- und Markenamt zu erheben. Hier gilt der Grundsatz, dass jede Partei die ihr entstehenden Kosten selbst trägt. In Ausnahmefällen kann das Patent- und Markenamt anordnen, dass die Kosten einer der Parteien alleine auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, vgl. § 63
Markengesetz. Für einen derartigen Ausnahmefall sehe ich hier zunächst keinen Anhaltspunkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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