Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie bisher strafrechtlich noch nicht vorbelastet sind.
Ich denke, dass Sie keine schlimmeren Folgen zu befürchten haben.
Zunächst einmal ist schon fraglich, Sie sich wegen des Öffnens überhaupt strafbar gemacht haben. Dafür müsste es sich nämlich um ein Schriftstück handeln. War dem Paket kein Schreiben beigefügt, wäre es wohl keine Verletzung des Briefgeheimnis (§ 202 StGB
), es könnte Ihnen dann noch eine Sachbeschädigung an dem Paket durchs Öffnen (unwahrscheinlich) oder ein Diebstahl bzw. eher eine Unterschlagung vorgeworfen werden, wobei ich meine, dass die Tatsache des Polizei-Rufens zeigt, dass Sie diese Absicht nicht hatten.
Hinzu kommt, dass all diese Delikte sog. Antragsdelikte sind und der "Geschädigte" vermutlich andere Sorgen hat, als einen Strafantrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft könnte zwar auch ein besonderes öffentliches Interesse annehmen, das halte ich aber ebenfalls für unwahrscheinlich.
Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt werden wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Einschätzung geben konnte. Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
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