Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Geerbt

6. Februar 2008 17:31 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc Weckemann

Hallo.

Ich habe von meinen verstorbenen Vater ein Haus mit grossen Grundstück geerbt.
Mein Bruder hat im Haus ein Wohnrecht und auch auf einem Teil des Grundstücks hat er ein Nutzungsrecht.

Nun meine eigentliche Frage,
wenn ich nun das Haus und das Grundstück, meiner Freundin Schenken würde, würde dann das Wohnrecht und das Nutzungsrecht noch Bestand haben, oder würde dieses verfallen.?

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:

Bei einem ins Grundbuch eingetragenem lebenslangem Wohnrecht / Nutzungsrecht (Beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wovon ich nach Ihren Schilderungen erstmal ausgehe) ist das Grundstück mit diesem Recht belastet. Eine schenkweise Übertragung des Grundstücks ändert hieran nichts. In diesem Fall würde das Wohnrecht/Nutzungsrecht Ihres Bruders demnach auch bei einer Schenkung des Grundstücks an Ihre Freundin bestehen bleiben.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben

Mit freundlichen Grüßen

Marc Weckemann
Rechtsanwalt
_____________
Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2008 | 18:24

Hallo.

Vielen Dank für ihre Nachricht.!

Wie könnte man da raus kommen.?

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2008 | 18:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage kann ich Ihnen wie folgt beantworten:

Das Wohnrecht/Nutzungsrecht würde durch Aufhebung erlöschen. Sie sollten demnach eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Bruder anstreben (Z.B. Zahlung einer bestimmten Summe gegen Verzicht auf Wohnrecht/Nutzungsrecht). Die Möglichkeit einer "Umgehung" der Grundstücksbelastung ist hier nicht ersichtlich.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass diese abstrakte Antwort (ohne Kenntnis der genauen Gesamtumstände) eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Weckemann
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER