Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung unter Berücksichtigung des ausgelobten Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:
Vorausgeschickt ist zu sagen, dass Sie zusammen mit Ihrer Schwester eine Erbengemeinschaft bilden. Dies ist ein eigenes Rechtssubjekt. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung ausgelegt, d.h. Ziel ist es meist die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, was wiederum nur durch zwei Alternativen möglich ist.
Zum einen besteht die Möglichkeit der einverständlichen Auseinandersetzung, d.h. Ihre Schwester und Sie einigen sich im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages die einzelnen Vermögenspositionen unter Umständen mit Ausgleichszahlungen aufzuteilen, an Aufteilungsmaßstäbe sind Sie nicht gebunden sondern können frei und einverständlich aufteilen.
Die einzige weitere Möglichkeit ist die Versilberung des Vermögens, bei Grundstücken durch Versteigerung und die hälftige Aufteilung des Erlöses.
Da das Wohnrecht auch bei einer Versteigerung nicht erlöschen würde, wird der Gesamterlös in Ihrem Fall hälftig geteilt.
Während der bestehenden Erbengemeinschaft sind die Kosten des Wohnrechtes nur von Ihrer Schwester zu tragen, alle anderen Kosten und Erlöse wie z.B. Mieteinnahmen sind während des Bestehens der Erbengemeinschaft hälftig zu teilen.
Insofern kann ich Ihnen nur raten mit Ihrer Schwester eine einverständliche Lösung, möglicherweise auch unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, zu suchen oder falls dieses scheitert zu entscheiden ob Sie das Vermögen versilbern lassen möchten um an den hälftigen Ihnen zustehenden Erlös heranzukommen.
Gerne stehe ich Ihnen auch für eine weitere Beauftragung zur Verfügung.Kontaktieren Sie mich hierzu per E-Mail unter Haberbosch@erbfall.eu um für die von Ihnen gewünschte Vorgehensweise die anfallenden Kosten unverbindlich zu erfragen.