Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß Anlage B Abschnitt 1 Nr. 15 der Handwerksordnung (HwO) fallen Sie als Holzspielzeugmacherin (das bloße Schleifen fällt als handwerklicher Akt auch hierunter) in den Anwendungsbereich der Handwerksordnung. Sie sind daher zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtet und haben entsprechend Beiträge zu entrichten.
Ich möchte gerne Ihren Fall einmal persönlich mit Ihnen besprechen, damit ich mir einen genaueren Eindruck von Ihrem Gewerk verschaffen kann, wodurch sich die o.g. Einschätzung möglicherweise verändern könnte. Bitte übersenden Sie mir Ihre Kontaktdaten inklusive Rufnummer per E-Mail und ich setze mich mit Ihnen kurzfristig in Verbindung, sodass wir ins Gespräch kommen können.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
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