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Austritt aus der Handwerkskammer

| 24. April 2019 14:25 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Mariam Sedighzadeh Shoja

Zusammenfassung

Bin ich als selbständige Holzspielzeugschleiferin zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtet?

Ja, gemäß Anlage B Abschnitt 1 Nr. 15 der Handwerksordnung (HwO) fallen Sie als Holzspielzeugmacherin in den Anwendungsbereich der Handwerksordnung und sind daher zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtet und haben entsprechend Beiträge zu entrichten.

Guten Tag,
seit Herbst 1993 bin ich selbständige Holzspielzeugschleiferin mit autark erlernten Kenntnissen und habe feste Auftraggeber. Seit der Gewerbeanmeldung bin ich bei der HWK als handwerksähnlicher Betrieb eingetragen. Anfangs machte ich mir darüber keine Gedanken, dachte, das ist eben so, wenn mich auch als 1-Frau-Kleinstbetrieb, die Zahlungen stark belasteten und weiterhin belasten. Aber inzwischen habe ich heftige Zweifel, ob ich denn tatsächlich beitragspflichtig bin. Von Kollegen der gleichen Branche erfuhr ich, dass keiner von ihnen Beiträge zahlt!
Die Leistungen der HWK sind für meinen Betrieb durchweg vollkommen irrelevant!!!
Meine Frage also : bin ich tatsächlich beitragspflichtig?
Wenn nein : was muss ich tun, um diesem "Verein" zu entkommen? Gewerbe abmelden, klar, aber wie benenne ich meine Tätigkeit bei der Neuanmeldung dann?
Ändert sich mit der Ummeldung auch meine Steuernummer?
Die 25 Jahre lang höchstwahrscheinlich unnötig bezahlten Beiträge werde ich wohl kaum rückerstattet bekommen... läge der Fall andersherum, müsste ich wahrscheinlich nachzahlen...
Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antwort und bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Nea Zache

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß Anlage B Abschnitt 1 Nr. 15 der Handwerksordnung (HwO) fallen Sie als Holzspielzeugmacherin (das bloße Schleifen fällt als handwerklicher Akt auch hierunter) in den Anwendungsbereich der Handwerksordnung. Sie sind daher zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtet und haben entsprechend Beiträge zu entrichten.

Ich möchte gerne Ihren Fall einmal persönlich mit Ihnen besprechen, damit ich mir einen genaueren Eindruck von Ihrem Gewerk verschaffen kann, wodurch sich die o.g. Einschätzung möglicherweise verändern könnte. Bitte übersenden Sie mir Ihre Kontaktdaten inklusive Rufnummer per E-Mail und ich setze mich mit Ihnen kurzfristig in Verbindung, sodass wir ins Gespräch kommen können.

Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 26. April 2019 | 18:11

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