Ich habe von jemand eine Unterlassungspflichtserklärung bekommen die ich unterschreiben sollte. Da die Anklagen falsch waren rief ich einen anwalt an der mich schon mal vertreten hatte. Dieser schicke mir dann ein Vollmacht die ich unterschreiben sollte und ein Schreiben welches er dem Gegenanwalt schicken wollte. Die Vollmacht unterschrieb ich aber nicht sowie die Unterlassungspflichterklärung auch nicht. Die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung betrug 4000Eur. Ich soll jetzt für das Schreiben das der Anwalt aufgesetzt hat eine Rechnung von über 400 Eur zahlen.Kann er soviel Geld für ein Brief überhaupt verlangen.
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Rechnung
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein anwaltliches Schreiben Gebühren nach dem RVG in Höhe von € 400 oder auch wesentlich mehr auslöst – in der Anlage 2 zum RVG findet sich eine Auflistung der Gebührenhöhen. Die Höhe der Rechnung richtet sich nach dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit Ihres Rechtsanwalt, zu der Sie diesen beauftragt haben. Worauf sich der Auftrag bezog kann mangels weiterer Angaben ebenso wenig abschließend beurteilt werden wie die Berechtigung der Rechnung. Allein, dass Sie die Vollmacht letztlich nicht unterschrieben haben, spricht im übrigen nicht gegen eine Auftragserteilung.
Ich rate Ihnen, Ihren Anwalt aufzufordern, Ihnen die Rechnung im Detail zu erklären. Sollten Sie noch Zweifel haben, können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden.