Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen den § 45 AufenthV
in Verbindung mit § 49 Abs. 2 AufenthV
lesen. Dort heißt es, für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Bei den gebührenpflichtigen Amtshandlungen, sind alle außer der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gemeint (§ 49 Abs. 1 AufenthV
). Eine entsprechende Gebühr ist in der Regel nur dann nicht zu entrichten, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde (§ 49 Abs. 3 AufenthV
).
Gem. § 45b AufenthV
, § 78a AufenthG
ermäßigt sich die Gebühr auf 44 €. Des Weiteren sind die Tatbestände im Hinblick auf Befreiungen oder Ermäßigungen in §§ 52 ff. AufenthV
aufgelistet. Da ich Ihrer Fall nicht kenne, ist mir einer Zuordnung nicht möglich.
Auf Ihre konkrete Frage zurückkommend, sind aber auch Gebühren bei der schriftlichen Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu erheben.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Hallo Herr Stadnik,
zunächst vielen herzlichen Dank für eine so rasche Antwort. Damit aber bin ich nicht einverstanden.
Sie argumentieren genau wie Ausländeramt und dadurch parteiisch. Entschuldigung! Ich habe schon mehrere rechtswidrige Verhalten von unserem Ausländeramt erlebt und bin mit der Forderung eine Gebühr "für Nichterteilung" der Aufenthaltstitel genauso erstaunlich.
Schauen Sie selbst mal in § 45 AufenthV
: " An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,..."
Und § 49 Absatz 2 AufenthV
: "Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen..."
Also es gibt keine Gebühr für "Nichterstellung" der Aufenthaltserlaubnis, erstens. Und zweitens, Aufenthaltserlaubnis ist keine "übrige gebührenpflichtige Amtshandlung"!
Das bedeutet, dass Ausländeramt eine Gebühr entweder für Erteilung der Aufenthaltstitel heben darf oder für ANDERE ÜBRIGE Handlungen, aber auf keinen Fall fir "NICHTerteilung"!!!
Ich bin sehr sicher, dass in unserem Fall keine Gebühren zu bezahlen sind. Darüber hinaus wimmelt Internet über zahlreiche Verstöße gegen Gesetze durch Ausländerbehörden.
Ich habe sehr gehofft, dass Sie Interesse den Mandanten, Antragstellern verteidigen. Es tut mir leid.
Ihre Antwort dient den Interessen der Behörde.
Viele Grüße
Irina Ott
Sehr geehrte Fragestellerin,
meine Ausführungen dienen nicht der Behörde, sondern legen einfach das Gesetz entsprechend aus. Aus der Systematik der AufenthV ergibt sich, dass unter einer Amtshandlung ebenfalls die Ablehnung eines Aufenthaltstitels zu verstehen ist.
Im § 49 AufenthV
heißt es,
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Aufgrund des Formulierung im Abs. 2 "für alle übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen" und im Kontext des Abs. 1, dass die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Niederlassungserlaubnis Gebührentatsbestände produziert, lässt sich schließen, dass die Bearbeitung eines Antrags, der nicht präzise benannt wird, ebenfalls eine Amtshandlung darstellt. Dafür spricht ebenfalls, dass am Ende des Antragsverfahrens ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergeht. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser ist unter einer Amtshandlung zu subsumieren.
Des Weiteren ergibt sich dies aus § 51 AufenthV
.
Lediglich die von mir eingangs geschilderten Ermässigungs- und Befreiungstatbestände können greifen.
Es steht Ihnen im Übrigen frei, isoliert gegen die Kostenentscheidung Widerspruch oder Klage (je nach Bundesland) zu erheben. Aufgrund der äußerst pauschalen Angaben Ihrerseits, kann auch nicht individuell bewertet werden, ob die Kostenentscheidung der Behörde Angriffsfläche bietet.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik