Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst hätten Sie nach meiner Meinung, wenn Sie für Ihre Promotion als Student an einer Universität im Rahmen eines Promotionsstudiums eingeschrieben waren, sehr wohl eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG
beanspruchen können. Das Gesetz und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften unterscheiden nicht zwischen einem "normalen" Studium und einem Promotionsstudium. Da § 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Hochschulabsolventen im Sinne des § 16 AufenthG
zum Zweck der Besetzung eines "angemessenen Arbeitsplatzes" ausdrücklich zulässt, könnten Sie dann auch leichter eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Erwerbstätigkeit erhalten.
In jedem Fall müsste aber der Arbeitsplatz die Qualifikationen, die Sie sich durch Ihr Studium bzw. Ihre Promotion erarbeitet haben, erfordern. Bei Ihrer derzeitigen Tätigkeit für eine Computerfirma dürfte dies schwer zu begründen sein. Ihre, natürlich begrüßenswerte, Vielsprachigkeit, die Sie für Ihren Arbeitgeber offensichtlich so interessant macht, ist ja nicht eigentlich durch Ihr Germanistikstudium bedingt; ich gehe nicht davon aus, dass Sie bei Ihrer jetzigen Erwerbstätigkeit die Inhalte aus Ihrem Studium verwerten können. Germanisten sind üblicherweise doch eher an Universitäten, im Bildungssektor oder im Medienbereich - Printmedien, Funk und Fernsehen, Verlage - beschäftigt.
Sie sollten, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, darauf pochen, dass Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG
erteilt wird. Dann sollten Sie sich rasch nach einer Erwerbstätigkeit in den oben genannten Bereichen - als so vielsprachiger Mensch wären Sie doch für Zeitungen oder auch für die Erwachsenenbildung sicherlich sehr interessant? - umsehen. Auf diese Weise könnten Sie am sichersten dafür sorgen, dass Sie weiterhin in Deutschland leben und arbeiten dürfen. Sollten Sie dies nicht versuchen wollen, dann müssten andere Wege gefunden werden. Das deutsche Recht ermöglicht beispielsweise auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ausländer, die in einem Unternehmen als Führungskräfte, also als leitende Angestellte mit Generalvollmacht und dergleichen, tätig werden sollen. Eventuell könnten Sie mit Ihrem derzeitigen Arbeitgeber Entsprechendes aushandeln. Dies sollte jedoch auf keinen Fall ohne Unterstützung durch einen im Ausländerrecht versierten Anwalt erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 20.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. So wie es aussieht darf ich als Ausländer nur eine Tätigkeit erwerben, die kein deutscher Staatsbürger nicht ausüben kann. Dies ist recht schwierig besonders im Fach Germanistik. Wenn aber ich beweisen kann, dass meine Tätigkeit in dieser Computerfirma, die eine weltweit aktive Firma mit Filialen in der ganzen Welt ist, grundsätzlich in Übersetzungen (Deutsch-Französisch)und dem guten Ablauf der Kommunikation zwischen den unterschiedlichen Filialen angelegt ist,könnte das reichen?
Mich würde besonders interessieren, was mit mir passiert, wenn meine Aufenthaltserlaubnis am 30.09.2007 ausläuft: bin in dann illegal in Deutschland. Was müsste ich dann tun.
Habe ich, wenn ich Widerspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde einlege, das Recht so lange in Deutschland zu bleiben, bis alles geklärt ist?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
leider bin ich über das Wochenende nicht dazu gekommen, Ihre Nachfrage zu beantworten. Bitte entschuldigen Sie dies.
Ich rate Ihnen dringend dazu, in Ihrer Angelegenheit einen ausländerrechtlich versierten Anwalt in Ihrer Nähe einzuschalten. Gemeinsam mit diesem sollten Sie umgehend die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen und eine Stellungnahme Ihres Arbeitgebers in der Form, wie Sie in der Nachfrage dargestellt haben, dem Antrag beifügen. Solange über diesen Antrag nicht entschieden ist, erhalten Sie eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, anhand derer Ihr weiterer Aufenthalt in Deutschland als erlaubt gilt. Sollte der Antrag abgelehnt werden, würde Ihnen eine Ausreisefrist gesetzt werden, nach Ablauf derer Sie sich in der Tat illegal in Deutschland aufhalten würden. Um dies zu verhindern, müsste dann zu gegebener Zeit ein Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Da die ganze Prozedur recht komplex ist, sollten Sie sich wie gesagt unbedingt anwaltlicher Hilfe vor Ort bedienen. Ihr Anwalt kann dann auch genau mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde besprechen, wie man sich dort den Inhalt eines aussichtsreichen Verlängerungsantrag vorstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)