Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist tatsächlich so, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach einer unangemessenen Zeit abgelehnt werden kann.
Die Bestimmung hierfür ist § 16 Absatz 2
Sätze 4 und 5 AufenthG
und lautet:
"Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt werden."
Eine starre Obergrenze von 10 Jahren steht so nicht im Gesetz.
Ob der Abschluss des Studiums noch in einer angemessenen Zeit erreicht werden kann, ist daher von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde nach Lage des Einzelfalls zu prüfen.
Sie sollten also nicht darauf spekulieren, dass Sie den Studienabschluss bis zum 20. Semester verzögern können, sondern sich um einen zeitnahen Studienabschluss bemühen.
Wenn 180 Kredite benötigt werden und die Regelstudienzeit 6 Semester beträgt, dann ist es angemessen in jedem Semester 30 Kredite zu erwerben. Bisher lag Ihre Leistung unterhalb dessen, was als angemessen gilt. Auch die 25 Kredite im letzten Semester liegen unter der angemessenen Leistung von 30 Krediten pro Semester.
Die Prognose, wonach Sie noch 7 Semester brauchen, ist ein Indiz dafür, dass Sie es nicht in angemessener Zeit schaffen. Denn danach ist die Zeit, die Sie jetzt noch brauchen, länger als die Regelstudienzeit von 6 Semester.
Diese Prognose stützt sich auf Ihren bisherigen Leistungen. Diese wurden für die Zukunft hochgerechnet.
Für die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels wird es daher wichtig sein, dass Sie den Mitarbeitern der Ausländerbehörde gegenüber darlegen, warum Ihre Leistungen bisher unzureichend waren, dass diese Gründe inzwischen weggefallen sind und Sie in den nächsten Semestern mindestens 30 Kredite pro Semester schaffen.
Wenn Ihnen dies gelingt, kann Ihr Aufenthaltstitel noch einmal verlängert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
31.01.2020
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09:26
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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