Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da hier offenbar ein Handelsgeschäft vorliegt, müsste der Käufer die Ware gemäß § 377 Abs. 1 HGB
unverzüglich rügen, wobei „unverzüglich" als „ohne schuldhaftes Zögern" definiert wird und einen Zeitraum von in der Regel nicht mehr als einer Woche bedeutet. Ansonsten gilt die Ware nach § 377 Abs. 2 HGB
grundsätzlich als genehmigt. Hier könnte aber ein Fall des § 377 Abs. 3 HGB
vorliegen, was aber mangels näherer Angaben nicht abschließend beurteilt werden kann. Ebenso wenig ist der Inhalt der von Ihnen gegebenen Garantie bekannt, weshalb eine Einschätzung, ob die Versandkosten im Garantiefall von Ihnen zu tragen sind, an dieser Stelle seriös nicht möglich ist.
Sofern der Käufer oder dessen Kunden den Mangel durch eigenes Verschulden verschuldet haben, scheidet Ihre Inanspruchnahme aus. Der Käufer muss darlegen und beweisen, dass Sie die Planen beschädigt haben, da er sich hierauf beruft. Wenn Sie dies ausschließen können, erscheint eine Zurückweisung des erneuten Abhilfeverlangens angebracht, doch sollten Sie zuvor einen Rechtsanwalt vor Ort unter Vorlage der bisherigen Korrespondenz mit der detaillierten Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Guten Tag Herr Böhler,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine Garantie sowie auch die Frage mit den Versandkosten ist eigentlich ausgeschlossen, da der Hersteller, der die Plane auf dem direktem Weg vom Händler bekommen hat folgendes schrieb: „wir haben bei den beiden Planen keine Reparatur vorgenommen, da die Planen währende der 14-Tage Betriebsferien keine Luft verloren haben. Wir haben aber schon gesehen, dass die Planen sehr stark gezogen wurden (Schürfungen an der PVC-Beschichtung, Ösen die beinahe ausgerissen waren, etc…)"
Wir selbst haben die Ösen sowie eine offensichtliche Beschädigung, die wir gesehen haben, kostenlos repariert.
Unsere Frage wäre noch folgende: können wir eine weitere Garantie ausschließen, da die Plane falsch gehandhabt und falsch befestigt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Zimmermann
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Da Sie nicht verpflichtet sind, eine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie zu geben, kann eine abschließende Beantwortung wie gesagt erst in Kenntnis des Garantieinhaltes gegeben werden.
Bedienungsfehler des Kunden sprechen aber zunächst einmal gegen weitere Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt