Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie haben zunächst einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB
geschlosssen. Da sie beide Privatpersonen sind kommt ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB
nicht in Betracht. Dies ist gut für sie, da eine Beweislastumkehr gem. § 476 BGB
auszuschließen ist. Auch der sonstige Schutz bei einem Verbrauchsgüterkauf entfällt. Ansonsten ist die Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 BGB
von entscheidender Bedeutung. Es kommt darauf an, welche Mängel alle aufgelistet wurden und ob der Käufer diese kannte und akzeptierte. Die Mängel die sie schriftlich fixiert haben können demnach nicht geltend gemacht werden, da sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen. Alle anderen Mängel könnte der Käufer theoretisch geltend machen, wenn sie nicht unerheblich sind. Er müsste diese Mängel allerdings beweisen. Da sie die Verjährung nicht vertraglich verkürzt haben kommt zudem die Regelverjährung gem. § 438 BGB
in Betracht. Sie beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
Es stellt sich mir nun noch die Frage, ob nur jene Mängel, die schriftlich im Vertrag fixiert wurden, nicht mehr geltend gemacht werden können oder aber auch darüber hinaus ebenso nicht mehr diese, die vor Zeugen (genannter KFZ-Mechaniker und Karosseriebauer) im Rahmer der Überprüfung des FZG`s erkannt und benannt wurden, jedoch von mir nicht im Vertrag aufgelistet wurden bzw. zählen mündliche Vereinbarungen nicht mehr soweit ein Vertrag existent ist?
Gesetzt der Fall, der Motor des FZG`s versagt kurz vor Ablauf dieser Zwei-Jahres-Frist seinen Dienst?
Inwiefern hätte der Käufer dann noch einen Anspruch oder handelt es sich dabei um eine Art von "Verschleiß" unter
Berücksichtigung des Alters und der Kilometerleistung?
Sehen Sie eine Möglichkeit diese vertraglichen Nachteile zu "heilen" ?
Mit freundlichen Grüßen
Die Zeugen müsten in einem Rechtsstreit glaubhaft und glaubwürdig aussagen können, dass die Mängel besprochen wurden und der Käufer hiermit einverstanden war. Hier besteht immer ein Prozessrisiko, dass man nicht seriös vorhersagen kann. Ein Richter ist bei der Beweiswürdigung frei gem. § 286 ZPO
. Verschleiß kommt grundsätzlich in Betracht. Da es kein Verbrauchsgüterkauf ist, muss auch in jedem Fall der Käufer den Mangel zunächst beweisen. Ansonsten kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn der Käufer Mängel erkennt, aber sie über einen langen Zeitraum nicht geltend macht und duldet.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich