Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach Ihrer Schilderung haben Sie gute Chancen, die notwendigen Kosten für die Reparatur der Klimaanlage erstattet zu bekommen.
Nach Ihrer Darstellung muss der Verkäufer vom Defekt gewußt haben, so dass der -eigentlich zulässige- Gewährleistungsausschluss hier nicht gilt. Denn bei der offensichtlich vorliegenden arglistigen Täuschung greift § 444 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage) ein, wonach der Verkäufer sich bei dieser Sachlage NICHT auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Sie sollten den Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein daher auffordern, die Kosten der Reparatur zu ersetzen und dafür eine Frist von 14 Tagen setzen. Hält er diese Frist nicht ein, suchen Sie einen Rechtsanwalt auf, um dann alles weitere in die Wege zu leiten.
Neben diesem zivilrechtlichen Weg können Sie ZUSÄTZLICH noch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizeistelle stellen; dieses ist für Sie kostenfrei, hilft Ihnen aber in Hinblick auf Ersatzansprüche zunächst nicht weiter. Nur bei einer -zu erwartenden- Verurteilung könnte dieses dann in einem evenuellen Zivilverfahren wichtig werden, zumindest bei der Zwangsvollstreckung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 04.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wir sind uns jedoch nicht sicher, ob wir tatsächlich vom Vorbesitzer getäuscht wurden, oder ob bereits dieser vom Gewerbetreibenden betrogen wurde, da ja dieser zwar gewerblich gekauft, jedoch privat unter einem anderen Namen verkauft hat.
Können wir direkt an den Gewerbetreibenden/Privatverkäufer herantreten oder müssen wir uns an unseren direkten Verkäufer halten, der aber evtl. unschuldig ist?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich hatte bei der Beantwortung Ihre Darstellung unterstellt, wonach das Fahrzeug an ein Familienmitglied "pro forma" veräußert wurde. Dieser "Trick" kommt häufiger vor.
Aber auch, wenn dieses nicht der Fall ist, stehen die Chancen gut.
Ansprechpartner ist allein Ihr Vertragspartner. Hat der mit der Sache nichts zu tun, kann er Ihnen dann guten Gewissens seine Ansprüche gegen seinen Verkäufer abtreten und dann (aber auch erst dann) können Sie an diesen (der ja nicht Vertragspartner ist) aus dem abgetretenden Recht vorgehen.
Verweigert "Ihr" Verkäufer diese Abtretung, wird der Verdacht erhärtet und Sie sollten sofort Strafanzeige stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle