Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Wichtig ist zunächst der Inhalt Ihres Kaufvertrages, insbesondere, ob dort eine Klausel enthalten ist, wonach sich der Verkäufer jegliche Gewährleistung ausschließt. Da Sie davon nichts schreiben, gehe ich davon aus, dass ein solcher Passus in Ihrem Vertrag nicht vorhanden ist. Auch geht aus Ihrer Schilderung nicht klar hervor, ob nur der Verkäufer „zusichert“, der Wagen sei ohne Mängel, oder ob Sie dies im Endeffekt auch unterschrieben haben. Ich gehe hier davon aus, dass diese Angabe nur vom Verkäufer gemacht wurde.
Wenn Ihr Verkäufer unterschrieben hat, dass Fahrzeug sei ohne Mängel, dann wird man in Ihrem Fall, d.h. es tritt ein Schaden ohne Ihr Zutun auf, der erheblich ist, auf jeden Fall davon ausgehen können, dass Sie dem Verkäufer gegenüber Gewährleistungsrechte geltend machen können. Sie müssen gegenüber Ihrem Verkäufer beweisen, dass der Schaden nicht von Ihnen verursacht wurde, sondern bereits beim Verkauf vorhanden war.
Wegen der von Ihnen angesprochenen hohen Kosten der Reparatur scheidet ein Anspruch von Ihnen gegen Ihren Verkäufer auf Mängelbeseitigung wohl aus. Allerdings sollten Sie ggf. zur Sicherheit Ihren Verkäufer zur Mängelbeseitigung schriftlich auffordern und ihm dafür eine Frist setzen. Lässt er die Frist verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten, was bedeutet, dass Sie den PKW zurückgeben, Ihre Verkäufer Ihnen das Geld zurückgeben muss.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado