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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf, muss ich das Fahrzeug hinbringen?

| 1. März 2006 12:06 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Einen schönen guten Tag,

ich habe am 03.09.2005 als Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen (mit neuem TÜV) zum Preis von 1550,- Euro erworben. Der Händler sitzt etwa 350km von meinem Wohnort entfernt.

Nach den ersten Regenfällen im Spätherbst stellte ich fest, dass Wasser in das Auto dringt; innerhalb einiger Zeit hatte sich der gesamte Teppich im Fußraum vollgesogen und das Wasser stand mitunter bis zu 1cm hoch im hinteren Fußbereich.

Weder durch mich selbst noch in zwei Werkstätten konnte auf Anhieb herausgefunden werden, auf welchem Weg das Wasser eindringt; das Problem habe ich insofern selbst nicht beheben können.

Diesen Fahrzeugmangel habe ich dem Händler nun noch innerhalb von sechs Monaten seit Fahrzeugkauf gemeldet und um Mängelbeseitigung bzw. Nachbesserung gebeten.

Der Händler ist prinzipiell gewillt, die Ursache des Wassereintritts zu erforschen und beheben zu lassen, verlangt jedoch, dass ich ihm das Fahrzeug bringen und es nach der Reparatur wieder holen soll.

Aufgrund der großen Entfernung ist mir das nicht ohne Weiteres möglich.

Daher meine Frage: Muss ich das Fahrzeug hinbringen oder ist der Händler dazu verpflichtet, es zu holen bzw. die Reparatur in einer nahe meinem Wohnort gelegenen Werkstatt durchführen zu lassen?

Mit freundlichem Gruß,

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine belastbare rechtliche Beurteilung ist über das Internet deshalb nicht möglich, weil sie eine genaue Analyse der Tatsachen voraussetzt. Folgende Gesichtspunkte werden aufgrund Ihrer Darstellung entscheidend sein.

1. Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch ist der Ort, an welchem sich die Sache nach dem Vertragszweck befindet, in der Regel also der Wohnort des Käufers (OLG München, Urteil vom 12.10.2005 15 U 2190/05 . Auszug „…Demnach hatte die Bekl. als Verkäuferin die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers in M. zu leisten, dort also das Fahrzeug auf die behaupteten Mängel durchzusehen und reparieren zu lassen bzw. das Fahrzeug dort auf ihre Kosten abzuholen und auf eigene Gefahr nach Chemnitz zur Durchsicht und Reparatur zu verbringen und auf eigene Kosten und Gefahr wieder nach M. zurückzubringen.“

2. Der Verkäufer muß die Reparatur bei Ihnen vornehmen oder den Wagen holen.


Sollten die Tatsachen anders sein, ist auch die Einschätzung möglicherweise eine Andere.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

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