Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gebrauchtwagenkauf per E-Mail und Fax

25. Februar 2015 11:04 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen gebrauchten PKW über das Internet für meinen Schwiegervater gekauft.

Als Kaufpreis wurde Netto vereinbart. Da mein Schwiegervater aus Polen kommt.

Ich habe dem Autohaus 5.000 Euro Anzahlung überwiesen.
Den Unterschriebenen Kaufvertrag von meinem Schwiegervater habe ich unterschrieben per FAX an das Autohaus gesendet.

Leider hat mein Schwiegervater in Polen kein Gewerbe, er ist Rentern. Lt Autohaus ist damit der Bruttopreis fällig.

Wenn ich den Kaufvertrag storniere fallen 10% Gebühr vom Brutto Kaufpreis an.

Auf dem Kaufvertrag steht nichts von Stornogebühren nur der Hinweis auf die AGB. Diese wurden uns nicht ausgehändigt, ebenfalls sollte auf dem Kaufvertrag mit einer 2. Unterschrift den Erhalt der AGB bestätigt werden.

Auf dem Kaufvertrag ist nur 1. Unterschrift, das 2. Feld hat er nicht unterschrieben.

Welche Möglichkeiten habe ich ohne die Stornogebühren den Vertrag aufzulösen?

Vielen Dank

Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

AGBs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese zuvor ausgehändigt wurden. Hatten Sie keine Gelegenheit, die AGBs einzusehen und haben Sie diese nicht erhalten, kann eine Regelung in den AGBs, dass 10 % Stornokosten anfallen, auch nicht Vertragsbestandteil geworden sein.

Dies gilt erst recht, da auch der Erhalt der AGBs nicht durch unterschrift bestätigt worden ist. Damit sind diese nicht Vertragsbestandteil geworden.

Der Fehler bei der Aufklärung Brutto/Nettopreis könnte zudem u.U. dem Autohaus zuzuschreiben sein(Beratungsverschulden).

Sie können das Autohaus auffordern, den Wagen zu den ursprünglichen Konditionen zu liefern. Weigert sich das Autohaus, so ist der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen OHNE KOSTEN aufzulösen.

Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach ihnen 10 % berechnet werden können.

Hätten Sie falsche Angaben über die Steuerpficht gemacht, müsste das Autohaus einen konkreten Schaden nachweisen, um überhaupt Geld zu bekommen. Chancen dafür sehe ich nicht.

Sie müssten zunächst zur Lieferung zu den vereinbarten Konditionen auffordern.Sie können den Rücktritt erklären wenn das nicht erfüllt werden kann- oder auch das Autohaus zur einvernehmlichen Vertragsauflösung auffordern. Verweisen Sie ggf. auf ein Beratungsverschulden, wenn Anhaltspunkte für ein solches im Hinblick auf die Steuern vorliegen. Andernfalls verweisen Sie auf die nicht bestätigte AGB.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Im Fall eines Streites stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER