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Gebrauchtwagenkauf - Widerruf - AGV-Geschäft

25. Januar 2015 17:08 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Hallo,

mein Mann, ein Bekannter und ich haben am 10.01.2015 mehrere Gebrauchtwagenhändler hier in Berlin besucht und uns dann für ein Fahrzeug bei einem der Händler entschieden. Wie oft üblich, erfolgte die Zustimmung zum Kauf auf dem Ausstellgelände des Verkäufers, in dem wir uns über den Preis geeinigt haben. Am 12.01.15 habe ich dann das Bargeschäft getätigt und hierüber eine handgeschriebene Rechnung erhalten. Auf dieser ist das Model, die Fahrgestellnummer, das Jahr der Erstzulassung, Datum und Preis enthalten. Da das Fahrzeug erst noch TÜV bekommen und auf meinen Namen zugelassen werden musste, erfolgt die Übergabe am 15.01. Hier konnte ich zwei nicht beseitigte Mängel feststellen und bat um Bereinigung. Hierzu führte ich das Fahrzeug am 16.01. wieder vor, da am Übergabetag kein Mechaniker mehr in der Werkstatt des Händlers war. Für die Beseitigung der Mängel benötigte der Händler mehrere Tage, da ein Ersatzteil bestellt werden musste. Das Fahrzeug wurde mir dann am 21.01. gebracht. Einer der Mängel trat am 23.01. wieder auf und ich suchte am 24.01. den Händler erneut auf. Da es sich um einen Samstag handelte, war wieder kein Mechaniker vor Ort und ich wurde auf die kommende Woche vertröstet. Da ich jedoch aufgrund der blinkenden Warnleuchte Folgeschäden befürchtete, führte ich das Fahrzeug in einer freien Werkstatt vor. Hier wurde dann neben dem mir bereits bekannten Mangel, so viele weitere Mängel festgestellt, dass ich jetzt nicht mehr bereit bin, das Fahrzeug zu behalten. Ich möchte daher, die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht in Anspruch nehmen, sondern das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufvertrag widerrufen.

Aufgrund meiner eigenen Internetrecherche ist mir bekannt, dass zum 13. Juni 2014 neue Verbraucherrechte-Richtlinien in Kraft getreten sind. Ich habe gelesen, dass die Regelungen zu den Haustürgeschäften aufgehoben wurden und Regeln für "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" (AGV) neu in das Gesetz eingefügt wurden. Das soll sogar soweit gehen, dass diese Regelung auch greift, wenn ich selber das Geschäft angebahnt habe, indem ich den Käufer auf seinem Gelände wegen des Fahrzeugs angesprochen habe.

Momentan bin ich wegen des Widerrufs noch nicht mit dem Händler in Kontakt getreten - erwarte jedoch aufgrund seiner schlechten Profilbewertung Widerstand.

Ich bitte daher um Mitteilung, ob Sie der Meinung sind, dass das geschilderte Geschäft unter diese Bedingungen fällt und ich ohne Angabe von Gründen von meinem Widerrufsrecht (sofern ich es denn habe) Gebrauch machen kann.

MfG

A.K.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Meiner Ansicht nach fällt der von Ihnen abgeschlossene Kaufvertrag nicht unter die Regelung des § 312 b BGB , da der Vertragsschluss nicht außerhalb der Geschäftsräume des Autohändlers stattfand. Ihnen steht somit auch kein Widerrufsrecht zu.

Nach § 312 b Abs. 2 BGB sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhauft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Zentrales Merkmal ist also der Geschäftsraum. Hierunter fallen die Orte, an denen der Verbraucher einen besonderen Schutz gegen geschäftliche Überrumpelung oder psychischen Verkaufsdruck haben soll. Maßgeblich ist, ob der fragliche Ort hinreichend deutlich als ein Ort erkennbar ist, der dazu bestimmt ist, dass dort Geschäfte angebahnt und abgeschlossen werden. Denn nur an einem solchen Ort kann der Verbraucher dadurch überrumpelt werden, dass jemand unerwartet an ihn herantritt und Geschäfte abzuschließen versucht.

Legt man diese Kriterien zugrunde, dürfte es sich bei dem Ausstellungsgelände eines Kfz-Händlers regelmäßig um Geschäftsraum handeln. Dort werden die Fahrzeuge zum Verkauf ausgestellt und dort nimmt der Autohändler im Zuge der Besichtigung eines Autos typischerweise auch Vertragsverhandlungen und auch -abschlüsse vor. Es dürfte schwer nachzuweisen sein, dass man bei Betreten des Geländes eines Autohändlers nicht damit rechnete, in ein Verkaufsgespräch verwickelt zu werden. Sobald das Gelände betreten wird, kann nicht mehr von Überrumpelung gesprochen werden, denn dann befindet man sich in der Verkaufssphäre des Autohändlers.

Wenn das Auto aber wie Sie sagen Mängel aufweist, stehen Ihnen selbstverständlich die Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB , insbesondere ein Anspruch auf Beseitigung der Mängel und sofern die Voraussetzungen vorliegen, auch ein Rücktrittsrecht zu.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 25. Januar 2015 | 21:07

Da habe ich ein Wort vergessen. Es muss heißen:

"Denn nur an einem solchen Ort kann der Verbraucher NICHT dadurch überrumpelt werden, dass jemand unerwartet an ihn herantritt und Geschäfte abzuschließen versucht."

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