Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meiner Ansicht nach fällt der von Ihnen abgeschlossene Kaufvertrag nicht unter die Regelung des § 312 b BGB
, da der Vertragsschluss nicht außerhalb der Geschäftsräume des Autohändlers stattfand. Ihnen steht somit auch kein Widerrufsrecht zu.
Nach § 312 b Abs. 2 BGB
sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhauft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Zentrales Merkmal ist also der Geschäftsraum. Hierunter fallen die Orte, an denen der Verbraucher einen besonderen Schutz gegen geschäftliche Überrumpelung oder psychischen Verkaufsdruck haben soll. Maßgeblich ist, ob der fragliche Ort hinreichend deutlich als ein Ort erkennbar ist, der dazu bestimmt ist, dass dort Geschäfte angebahnt und abgeschlossen werden. Denn nur an einem solchen Ort kann der Verbraucher dadurch überrumpelt werden, dass jemand unerwartet an ihn herantritt und Geschäfte abzuschließen versucht.
Legt man diese Kriterien zugrunde, dürfte es sich bei dem Ausstellungsgelände eines Kfz-Händlers regelmäßig um Geschäftsraum handeln. Dort werden die Fahrzeuge zum Verkauf ausgestellt und dort nimmt der Autohändler im Zuge der Besichtigung eines Autos typischerweise auch Vertragsverhandlungen und auch -abschlüsse vor. Es dürfte schwer nachzuweisen sein, dass man bei Betreten des Geländes eines Autohändlers nicht damit rechnete, in ein Verkaufsgespräch verwickelt zu werden. Sobald das Gelände betreten wird, kann nicht mehr von Überrumpelung gesprochen werden, denn dann befindet man sich in der Verkaufssphäre des Autohändlers.
Wenn das Auto aber wie Sie sagen Mängel aufweist, stehen Ihnen selbstverständlich die Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB
, insbesondere ein Anspruch auf Beseitigung der Mängel und sofern die Voraussetzungen vorliegen, auch ein Rücktrittsrecht zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Da habe ich ein Wort vergessen. Es muss heißen:
"Denn nur an einem solchen Ort kann der Verbraucher NICHT dadurch überrumpelt werden, dass jemand unerwartet an ihn herantritt und Geschäfte abzuschließen versucht."