Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben vollkommen Recht:
Selbst als Privatverkäufer unterliegt er der Gewährleistung, sofern er sie nicht ausdrücklich und wirksam ausgeschlossen hat.
Das hat er nach ihrer Schilderung nicht, sodass Sie die vollen Gewährleistungsansprüche für zwei Jahre ab Übergabe haben.
Stellen Sie Ihre Forderungen und stellen Sie Zug-um-Zug das Fahrzeug zur Abholung bereit.
Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
Danach sollten Sie einen Anwalt beauftragen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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danke. Der Verkäufer hat die 14-Tage-Frist verstreichen lassen und pocht darauf, dass er das Auto mt neuem TÜV übergeben hätte und somit keine Gewährleistung besteht.
Ausserdem würde er nur 900€ im Monat verdienen und ich würde niemals zu meinem Geld kommen.
Der Gebrauchtwagenhändler, auf dessen Gelände und in dessen Büro der Verkauf stattfand, besteht darauf, dass man mit dem Verkauf nichts zu tun hat sondern man dem Verkäufer nur Gelände und Büro hätte nutzen lassen. (Allerdings war ich komplett der Meinung den Wagen bei einem Gebrauchtwagenhändler zu kaufen.)
Was ich klarstellen wollte: das Auto ist auf der Autobahn bei Würzburg kaputt gegangen und wurde innerhalb weniger Tage verschrottet. D.h. ich könnte das Auto gar nicht zurückgeben, weil sie geantwortet hatten, ich solle das Auto zur Abholung bereitstellen.
Bitte was schlagen sie vor?
Was würde ein Schreiben ihrerseits kosten? Würden sie ein Schreiben an den Verkäufer richten oder an die Firma auf dessen Gelände un in dessen Büro der Wagen verkauft wurde? Könnten sie das Schreiben an die Firma richten, sozusagen, dass es ihre interne Angelegenheit ist wer für den Schaden aufkommt, die Firma oder der Mann, dem sie angeblich nur das Gelände und Büro für den Verkauf zur Verfügung gestellt haben.
Bestehen echte Chancen für mich, wo der Mann bereits sagt, dass er eh kein Geld hat?
Wenn sie sagen, dass echte Chancen bestehen, würde ich gerne einen Schritt weitergehen, dass sie ein Schreiben an den Verkäufer / an den Gebrauchtwagenhändler schicken; was immer sie für richtig erachten.
Bitte aber um eine genaue Nennung der Kosten und ob ich die vom Verkäufer des Wagens ebenfalls zurückfordern kann.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Chancen liegen nun nahezu bei Null, wenn das Fahrzeug verschrottet worden ist.
Weder die Rückgabe ist möglich, noch können Sie nun den Schaden und die Schadensursache schon bei Übergabe nachweisen-
Auch wenn es Unsinn ist, dass TÜV einen Gewährleistungsausschluss nach sich zieht, der Verkäufer also grundsätzlich gehaftet hätte. Hier sind Sie nun durch die Verschrottung jeglicher Beweismittel beraubt.
Daher mein ehrlicher Rat: Vergessen Sie die Sache und werfen Sie nicht noch gutes Geld dem schlechten Anspruch hinterher.
Soll ich Sie trotzdem vertreten, melden Sie sich bitte mit allen Unterlagen, dem genauen Zeitablauf bei mir. Dann kann ich tätig werden, wobei aber eben die Chancen gleich Null sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle