Sehr geehrter Fragesteller,
handelt es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Händler, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern beim Kauf von gebrauchten Sachen nur zeitlich auf 1 Jahr beschränkt werden; § 475 BGB
.
Handelt es sich bei dem Verkäufer nicht um einen gewerblichen Händler sondern einem Verbraucher, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Ob der Ausschluss wirksam vereinbart wurde, hängt auch von der genauen Formulierung ab. Ein wirksamer Ausschluss kann beispielsweise durch folgende Formulierung erfolgen:
"Die Gewährleistung wird ausgeschlossen. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und solche bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden bleiben davon unberührt."
Letztendlich müsste jedoch der gesamte Vertrag geprüft werden.
Darüber hinaus gilt der Ausschluss der Gewährleistung dann nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde; § 444 BGB
. Ob dies der Fall ist, kann von hier nicht beurteilt werden.
Darüber hinaus müsste ein Mangel vorliegen. Dabei ist bei einem Gebrauchtwagenkauf zu berücksichtigen, ob bei einem Fahrzeug dieses Alters und diesen Fahrkilometern ein Loch im Motorblock zu den altersbedingten Verschleißerscheinungen gehört. Dies kann im Zweifel nur durch einen Gutachter festgestellt werden.
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Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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28. September 2010
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14:39
Antwort
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