Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Frage, ob ihnen gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrechte zu stehen, kommt es darauf an, ob der Motorschaden auf einem Mangel beruht, der bereits bei Übergabe des Wagens an Sie vorhanden war.
Dies kann nur ein Sachverständiger feststellen.
Kann der Sachverständige im Streitfall nicht feststellen, ob ein dem entsprechender ursprünglicher Mangel vorhanden war, so verliert derjenige den Rechtsstreit der die Beweislast für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Mangels trägt.
Ein Gebrauchtwagenhändler ist als Unternehmer tätig, sodass dieser gem. § 476 BGB
die Beweislast trägt.
Daraus ergibt sich, dass relativ gute Prozessaussichten bestehen. Lediglich wenn der Sachverständige im Streitfall zu dem Ergebnis käme, dass der Motorschaden nicht auf einem ursprünglich vorhanden Mangel beruht, gingen der Streit zu ihren Lasten aus.
Sollten den Händler daher unter Fristsetzung auffordern, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Wagens unter Berücksichtigung eines angemessene Betrages für die Nutzung zurückzuerstatten.
Kommt der Händler diesem Verlangen innerhalb der Frist nicht nach, zu kann aus oben genannten Gründen ein gerichtliches Vorgehen erwogen werden.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
08.10.2004 | 18:31
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort. Habe alledings noch eine Nachfrage: Was ist ein angemessener Betrag für die Nutzung des Fahrzeuges? Habe für das Fahrzeug knapp 1000 Euro bezahlt und
wie schon erwähnt habe ich das Fahrzeug knapp einen Monat genutzt, das waren so ca. 2300- 2500 km.
Wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir diesbezüglich eine konkrete Antwort geben könnten.
Vielen Dank im voraus
Viele Grüße