Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Zunächst ist zwischen der Gebrauchtwagengarantie und der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden.
Im Rahmen der Garantie kann der Verkäufer die Garantiebedingungen größtenteils frei gestalten. Mit anderen Worten: Ob die von Ihnen genannten Mängel durch die Garantievereinbarungen gedeckt sind, ist den Garantiebedingungen zu entnehmen. Eine seriöse Einschätzung ist nur nach Einsicht der Garantiebedingungen möglich und daher aus der Ferne naturgemäß nicht abzugeben.
Die gesetzliche Gewährleistung kommt Ihnen mindestens ein Jahr zugute. Je nach Vertragsgestaltung auch zwei Jahre. Innerhalb der ersten 6 Monate obliegt dem Verkäufer die Beweislast, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei war. Danach müssen Sie den Beweis führen, dass der Mange bei Übergabe bereits vorhanden war.
Tritt ein Mangel auf, haben Sie Anspruch auf dessen Beseitigung. Der Verkäufer hat hierzu ein zweimaliges Nachbesserungsrecht. Die Nachbesserung umfasst die Material- und Arbeitskosten. Ist der Mangel auch danach nicht behoben, so steht Ihnen die Minderung oder der Rücktritt vom Kaufvertrag frei. Die Mängel müssen hierfür erheblich sein und dürfen keine, dem Alter oder der Laufleistung entsprechende Verschleißerscheinung darstellen. Zumindest die Knackgeräusche der Lenkung und die Motorgeräusche dürften im Wege der Gewährleistung durch den Händler zu beseitigen sein. Bezüglich der Relais und der Stossdämpfer ist mir deren zu erwartende Lebensdauer nicht bekannt. Ob es sich hierbei lediglich um normale Verschleißerscheinungen handelt, ist im Zweifel durch einen Sachverständigen zu überprüfen.
Fordern Sie den Verkäufer schriftlich und unter Fristsetzung auf, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Kommt er der Forderung nicht nach, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung zu beauftragen. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Die ausführende Werkstatt sagte mir das die Stoßdämpfer eigentlich noch nicht ihre Laufleistung erreicht haben.
Er bietet mir ja an das er mir neue Stoßdämpfer zu schickt und ich soll sie auf meine Kosten einbauen lassen. Muss ich dieses dann Bezahlen? Und wie ist das mit dem Lackschaden?
Er sagt zu mir halt immer das er nichts mehr tun kann da das Auto nicht mehr auf seinem Hof steht.
Ich würde nun gern den Wagen Durchchecken lassen und ihn dann damit Konfrontieren. Kann ich dort also was erreichen? Gibt es Gerichtsurteile? Oder einen Pragraphen? Irgendwas was ich in mein schreiben mit reinnehmen kann?
Ich war halt der meinung wenn ich Qualitätsgebrauchtwagen kauf der sogar Leistungsversprechen vom Hersteller hat dann habe ich was für die Zukunft. Nur leider kann ich von den Geräuschen her wieder auf meinen alten umsteigen der ist genauso laut und man hört auch jeden sch... . (Entschuldigung)
Vielen Dank für die Antwort.
Sehr geehrter Fragensteller,
bezüglich der Stoßdämpfer hat der Verkäufer auch den Einbau zu übernehmen oder die Kosten hierfür zu übernehmen, wenn es sich um einen Mangel, also nicht um eine normale Verschleißerscheinung handelt.
Bezüglich des Lacks könnte es sich um normale Gebrauchsspuren handeln, die bei einem Gebrauchtwagen hinzunehmen sind, also
nicht im Wege der Gewährleistung zu reparieren wären. Handelt es sich hierbei aber um nicht um normale Gebrauchsspuren, sondern um einen Mangel, so ist auch dieser durch den Verkäufer zu beseitigen.
Die Tatsache, dass sich das Fahrzeug in 550 Km Entfernung befindet, befreit den Verkäufer grundsätzlich nicht von seiner Gewährleistungspflicht. Sollte es notwendig werden, das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung vorzuführen, hat der Verkäufer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
Lassen Sie sich alle Mängel bestätigen (z.B. durch ein ADAC-Gebrauchtwagencheck). Fordern Sie den Verkäufer schriftlich auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und drohen Sie gleichzeitig die Minderung oder den Rücktritt an.
Ihr Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur), Minderung oder Rücktritt ergibt sich aus § 437 BGB
.
Die Tatsache, dass der Verkäufer alle Kosten der Nacherfüllung zu übernehmen hat, insbesondere Material-, Arbeits-, und Transportkosten, ergibt sich aus § 439 BGB
.
Sollte der Verkäufer eine Nacherfüllung ablehnen, empfehle ich, die Sache einem Rechtsanwalt zu übertragen, da zunächst festzustellen ist, ob ein Nacherfüllungsanspruch bezüglich aller Mängel gegeben ist. Dies ist im Zweifel durch einen Sachverständigen zu überprüfen.
Ich hoffe, die Unklarheiten beseitigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt