Sehr geehrter Fragesteller,
gern möchte ich Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Ihrer Schilderung gehe ich an dieser Stelle davon aus, dass Sie das Fahrzeug als Verbraucher gekauft haben, nicht selbst in Unternehmereigenschaft und basiere meine Auskunft auf diesem Umstand. Sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich um einen entsprechenden Hinweis über die kostenlose Nachfragefunktion.
Es gibt im Kaufrecht gesetzliche Gewährleistungsrechte, die im Falle des Auftretens eines anfänglichen Mangels in der Gewährleistungsfrist Ansprüche des Käufers auslösen (vgl §§ 434 ff BGB
). Vorrangiges Gewährleistungsrecht ist dabei das auf Nacherfüllung (im Ergebnis Behebung des Mangels entweder durch Reparatur oder durch Nachlieferung).
Im Rahmen eines sogenannten Verbrauchsgüterkaufes (= Verkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher) gibt es für Mängel, die sich in den ersten 6 Monaten nach der Übergabe der Kaufsache zeigen, eine Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher. Tritt ein Mangel während dieser Zeit auf, so wird vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war und der Unternehmer hätte den Gegenbeweis zu führen (vgl § 476 BGB
).
Grundsätzlich würde das für Ihren Fall also bedeuten, dass Sie einen Nacherfüllungsanspruch hätten, da das Vorhandensein des Mangels an sich wohl nicht streitig sein dürfte und die Anfänglichkeit gesetzlich vermutet wird, weil seit der Übergabe des Fahrzeuges noch keine 6 Monate vergangen sind.
Hieran ändert meiner Ansicht nach auf das von Ihnen erwähnte Übergabeprotokoll nichts. Denn im Ergebnis würde ansonsten zum einen die gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher ausgehebelt und umgangen und zum anderen möglicherweise sogar die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung als solche umgangen. Dies ist aber wegen § 475 Abs 1 BGB
nicht zulässig. Dort heisst es:
" Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
Meiner Ansicht nach steht damit auch die Unterzeichung dieses Protokolles der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht entgegen, da zwar für bekannte Mängel, auf die der Verkäufer im Vorfeld hingewiesen hat, die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann, nicht jedoch pauschal im Vorfeld für alle möglichen Mängel. Die Bestätigung der Mangelfreiheit kann daher meines Erachtens Ihren Gewährleistunsanspruch nicht aushebeln.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Es sei der Hinweis erlaubt, dass die Beratung nur anhand der von Ihnen gemachten Angaben erfolgt ist und lediglich eine erste grobe Einschätzung darstellt. Die ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüssen,
J. Lau
Rechtsanwältin
Erstmal vielen Dank für die umfängliche Antwort.
Ich wollte den Händler schriftlich über die beiden Mängel informieren.
Kann ich auf einer Reparatur in einer Porsche Vertretung bestehen oder muß ich dem Händler ( 500 KM von meinem Wohnort entfernt ) die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels geben, will sagen, kann ich auch auf Erstattung der An/Abreisekosten pochen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen dem Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, leider die Möglichkeit geben, selbst den Mangel zu beheben. Eine Reparatur in einer Drittwerkstatt ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde, wenn sie ohne Abstimmung mit dem Händler erfolgt, zum Verlust Ihrer Gewährleistungsrechte führen. Wenn man sich auf eine Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt in Ihrer Nähe einigen sollte, so sollten Sie sich dies unbedingt schriftlich bestätigen lassen (einschliesslich der Kostenübernahme durch den Händler).
§ 439 Abs 2 BGB
besagt zu den Nacherfüllungskosten folgendes:
" Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Mit freundlichen Grüssen,
Jana Lau
Rechtsanwältin