Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Zunächst einmal handelt es sich bei dem von Ihnen getätigten Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB
.
Daher sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers (also Ihnen) unwirksam, wenn sie die Hauptpflichten, Sach- und Rechtsmängel oder die Verkäuferrechte wegen Mängel mit Ausnahme der Beschränkung des Schadensersatzes betreffen.
Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung auf 1 Jahr begrenzt werden.
Des weiteren kommt es zu einer Beweislastumkehr, d.h. tritt der Mangel in den ersten 6 Monaten auf, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang(=Übergabe) mangelhaft war. Der Verkäufer muss also beweisen, dass der Mangel nicht vorgelegen hat, was ihm natürlich nicht gelingen wird.
Der Satz „ gekauft wie gesehen“ kann nicht wirksam vereinbart werden.
Sonst würde § 437 BGB
umgangen werden.
Der Gewährleistungsausschluss ist also weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch Individualvereinbarungen möglich.
Lediglich die Haftung für Schadensersatzansprüche, welche auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit gemäß §§ 276I, 278 BGB
beruhen, können unter Umständen individuell ausgeschlossen werden. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, solange nicht das Leben, der Körper oder die Gesundheit tangiert sind.
Auf diesen Haftungsausschluss kann der Verkäufer sich jedoch nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die Rechte des Käufers beim Vorliegen eines Mangels sind in § 437 BGB
geregelt.
Danach kann der Käufer
- nach § 439 BGB
Nacherfüllung verlangen
- vom Vertrag zurücktreten oder mindern und
- Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen
Nun zu Ihren Fragen:
1.
Sie brauchen für den Händler eigentlich nicht schriftlich zur Mangelbeseitigung auffordern.
Eine mündliche Aufforderung ist ausreichend. Jedoch rate ich Ihnen, den Händler unter Fristsetzung von 14 Tagen aufzufordern den Mangel zu beseitigen. Am besten machen Sie das per Einschreiben mit Rückschein. Dann wissen Sie, dass der Händler Ihr Schreiben erhalten hat.
Zum einen dient diese schriftliche Aufforderung zu Beweiszwecken und zum anderen ist der erfolglose Ablauf einer Frist zur Mangelbeseitigung Voraussetzung für Ihr Schadensersatzrecht und Rücktrittsrecht. Denn erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
2.
Direkt zur BMW- Werkstatt dürfen Sie nicht.
Sie müssen dem Händler erst die Gelegenheit der Mangelbeseitigung geben. Nach Ablauf der angemessenen Frist von 14 Tagen können Sie dann die Reparatur vom BMW-Händler durchführen lassen oder vom Vertrag zurücktreten.
Einer Fristsetzung bedarf es übrigens nach § 440 BGB
nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (=2mal vergeblicher Versuch der Reparatur).
3.
Wie bereits in Nr.2 meiner Antwort erklärt, müssen Sie dem Verkäufer erst die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben. Verweigert er allerdings die Mangelbeseitigung, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
4.
Weiteres Prozedere: Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, Abwarten der Frist, nach Ablauf der Frist Entscheidung welche Rechte Sie geltend machen wollen (Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder eventuell Schadensersatz), letztmaliges Aufforderungsschreiben unter Androhung der Klageerhebung, Einreichen der Klage bei Gericht
5.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben halte ich rechtliche Schritte gegen den Händler für sinnvoll, denn im Falle eines Obsiegens Ihrerseits trägt dieser die Kosten. Sie müssen auch bedenken, dass Sie ansonsten auf einem PKW „sitzen bleiben“, der defekt ist und 4000€ für die Reparatur investieren müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
hier noch meine Nachfrage zum o.g. Fall:
06.03.2007
Schrifliche Aufforderung zur Mangelbeseitigung per Einschreiben mit Rückschein. Gesetzte Frist 21.03.2007. Ohne Erfolg. Nur böse Anrufe, mit Drohung den Vorgang jetzt richtig in die Länge zu ziehen etc.
21.03.2007
Letztmalige schriftliche Aufforderung zur Mangelbeseitigung per Fax, letzte gesetzte Frist: 28.03.2007.
Falls er sich doch noch melden sollte, kann ich dann von ihm ein Leihwagen o.ä. (für mich kostenlos) verlangen / anfordern in der Reparaturzeit, wo er mein Auto zur Mangelbeseitigung hat? Ich bin auf ein Fahrzeug angewiesen. Wie lange könnte er die Reparaturzeit ausdehnen? Meine Befürchtungen sind, dass er sämtliche Drohungen vom Telefonat wahr machen will. Zum Schluß hat er mein Geld (der Wagen ist ja bereits bar bezahlt), mein Fahrzeug und ich sitz hier und muss mir ewig einen Mietwagen nehmen u.s.w.
Vielen Dank für Ihre weitere kurze Stellungnahme.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Da Sie dem Verkäufer nun eine weitere Frist gesetzt haben, sollten Sie diese noch abwarten.
Allerdings bin ich der Meinung, dass auch diese Frist erfolglos verstreichen wird.
Daher rate ich Ihnen sich in der Zwischenzeit um einen/eine Anwalt/Anwältin vor Ort zu bemühen.
Der Kollege/ die Kollegin vor Ort wird dann alles weitere einleiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller