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Gebraucht gekauftes Notebook in 'sehr gutem Zustand' kam mit starkem Nikotingeruch

| 27. Juni 2014 08:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Zusammenfassung

Geruch als Sachmangel

Ich habe über ebay.kleinanzeigen ein gebrauchtes Notebook gekauft, dessen Zustand der Verkäufer mir auf Nachfragen per eMail als gut beschrieben gehabt hatte.

Mein Frage an Ihn war gewesen:
"Hat das Gerät Kratzer, Pixelfehler oder andere Beeinträchtigungen?"
Seine Antwort:
"Das Gerät hat einen sehr guten Zustand. Nur am Display ganz unten ist ein kleiner Punkt zu sehen der aber nicht stört."

Seine Aussagen treffen aber für mich nicht zu, denn das Gerät riecht stark nach Nikotin bzw. altem Zigarettenrauch, besonders dann, wenn man es anschaltet und es warm wird. Das Reinigen der Oberflächen hat nur wenig geholfen, weil der größte Teil des Geruchs weiterhin aus den vielen unzugänglichen Stellen wie der Tastatur und den Lüfterschlitzen dringt.
Meines Erachtens ist das Gerät daher nicht in einem "sehr guten Zustand".

Meine Fragen:
- Muss ich damit leben, weil ich bei der Geschäftsanbahnung nicht explizit nach einem "Raucherhaushalt-Gerät" gefragt habe?
Oder lässt sich die Geruchsbelästigung grundsätzlich nicht mit seiner Aussage vereinbaren? Woraus evtl. folgt, dass ich von dem Kauf zurücktreten kann.
Und falls ich das Gerät zurückschicken kann:
- Wer kommt für die Rücksendegebühren auf?
- Und wie sollte ich die Rücknahme abwickeln (was wann in welcher Reihenfolge schicken).

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

1. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nach §§ 434 , 437 , 323 Abs. 5 BGB kann in dem Zigaretten-Geruch nur dann liegen, wenn dieser erheblich ist.

Aus der Abweichung der Zustandsbeschreibung „sehr gut" allein ergibt sich noch kein Sachmangel, da die Funktion des Gerätes nicht ohne weiteres beeinträchtigt ist.

Es kommt also darauf an, ob der Geruch einen erheblichen Sachmangel darstellt.

Als Faustregel für die Erheblichkeitsschwelle gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Mangel erheblich ist, wenn seine Beseitigung mindestens 5 % des Kaufpreises kostet.

Eine Reinigung des Laptops wird von Fachfirmen (Note- und Netbook-Reparaturdiensten) angeboten, so dass die Preise ins Verhältnis zu setzen wären.

2. Ergibt sich daraus ein erheblicher Sachmangel, muss dem Verkäufer jedoch vor Ausübung des Rücktritts die Möglichkeit zur Nachbesserung gemäß §§ 439 , 323 Abs. 1 BGB gegeben werden.

Er ist daher unter Fristsetzung aufzufordern, das Gerät zu säubern. Dazu muss ihm das Gerät zurückgesandt werden. Die mit der Nacherfüllung verbundenen zusätzlichen Portokosten hat der Verkäufer zu tragen.

Das Gerät mit der Aufforderung zur Nacherfüllung kann gemeinsam versandt werden.

Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2014 | 09:35

Herzlichen Dank für die blitzschnelle und sehr verständliche und klärende Antwort.

Das Notebook hat mit Versand 280 € gekostet. Ich gehe daher davon aus, dass eine Reinigung weit über 5% Des Kaufpreises kosten wird.

Auf die schnelle konnte ich auch keine Firma finden die speziell auch Zigarettengeruch-Reinigung übernimmt, sondern nur einfache Staubbeseitigungen. Habe aber explizit angefragt. Doch das ist ja im Grunde nicht mein Problem.

Das Vorgehen mit der Rücksendung ist mir noch nicht ganz klar.

Gerade im Hinblick auf die oft übliche Verweigerung der Annahme der Rücksendung. Was ist Ihre Erfahrung welches Vorgehen statistisch gesehen hier "energiesparender" ist:

a) Soll ich ihn zuvor schon per eMail über die Rechtslage und die Rücksendung informieren und evtl. über das, was im Falle einer Nichtannahme des Paketes passieren würde? (keine Ahnung was das wäre?)

oder meinten Sie
b) ich solle einfach alles in der Rücksendung des Gerätes mit schicken, ohne den Verkäufer vorher zu informieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2014 | 09:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Schreiben Sie den Verkäufer zunächst an. Ggf. können Sie auch in dem Schreiben bereits die Frist zur Nachbesserung setzen.

Verweigert er dann die Annahme, so gilt dies als Weigerung der Nacherfüllung, so dass Sie dann bereits den Rücktritt erklären können, ohne die Frist abwarten zu müssen.



Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Juni 2014 | 09:50

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