Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nach §§ 434
, 437
, 323 Abs. 5 BGB
kann in dem Zigaretten-Geruch nur dann liegen, wenn dieser erheblich ist.
Aus der Abweichung der Zustandsbeschreibung „sehr gut" allein ergibt sich noch kein Sachmangel, da die Funktion des Gerätes nicht ohne weiteres beeinträchtigt ist.
Es kommt also darauf an, ob der Geruch einen erheblichen Sachmangel darstellt.
Als Faustregel für die Erheblichkeitsschwelle gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Mangel erheblich ist, wenn seine Beseitigung mindestens 5 % des Kaufpreises kostet.
Eine Reinigung des Laptops wird von Fachfirmen (Note- und Netbook-Reparaturdiensten) angeboten, so dass die Preise ins Verhältnis zu setzen wären.
2. Ergibt sich daraus ein erheblicher Sachmangel, muss dem Verkäufer jedoch vor Ausübung des Rücktritts die Möglichkeit zur Nachbesserung gemäß §§ 439
, 323 Abs. 1
BGB gegeben werden.
Er ist daher unter Fristsetzung aufzufordern, das Gerät zu säubern. Dazu muss ihm das Gerät zurückgesandt werden. Die mit der Nacherfüllung verbundenen zusätzlichen Portokosten hat der Verkäufer zu tragen.
Das Gerät mit der Aufforderung zur Nacherfüllung kann gemeinsam versandt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für die blitzschnelle und sehr verständliche und klärende Antwort.
Das Notebook hat mit Versand 280 € gekostet. Ich gehe daher davon aus, dass eine Reinigung weit über 5% Des Kaufpreises kosten wird.
Auf die schnelle konnte ich auch keine Firma finden die speziell auch Zigarettengeruch-Reinigung übernimmt, sondern nur einfache Staubbeseitigungen. Habe aber explizit angefragt. Doch das ist ja im Grunde nicht mein Problem.
Das Vorgehen mit der Rücksendung ist mir noch nicht ganz klar.
Gerade im Hinblick auf die oft übliche Verweigerung der Annahme der Rücksendung. Was ist Ihre Erfahrung welches Vorgehen statistisch gesehen hier "energiesparender" ist:
a) Soll ich ihn zuvor schon per eMail über die Rechtslage und die Rücksendung informieren und evtl. über das, was im Falle einer Nichtannahme des Paketes passieren würde? (keine Ahnung was das wäre?)
oder meinten Sie
b) ich solle einfach alles in der Rücksendung des Gerätes mit schicken, ohne den Verkäufer vorher zu informieren?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Schreiben Sie den Verkäufer zunächst an. Ggf. können Sie auch in dem Schreiben bereits die Frist zur Nachbesserung setzen.
Verweigert er dann die Annahme, so gilt dies als Weigerung der Nacherfüllung, so dass Sie dann bereits den Rücktritt erklären können, ohne die Frist abwarten zu müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt