ich habe gebrauchte Winterreifen (20 Zoll Markenreifen) bei eBay Kleinanzeigen angeboten. Die Reifen wurden von mir als voll funktionsfähig bzw. "neuwertig" verkauft. Die Reifen wurden nur ca. 2-3 Monate genutzt, da das Fahrzeug veräußert wurde. Die Montage und Demontage erfolgte durch eine Werkstatt. Der Verkauf erfolgte unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Vergangenen Donnerstag habe ich die Reifen zum Preis von 350,00€ verkauft. Der Käufer hat die Reifen besichtigt und sofort mitgenommen. Am Samstag meldete sich der Käufer, dass die Reifen bzw. ein Reifen nicht aufgezogen werden kann, weil dieser angeblich beschädigt ist (der Reifen soll von innen eingerissen sein). Er unterstellt mit Täuschung, weil die Reifen angeblich nicht "neuwertig" sind.
Der Käufer fordert die Rücknahme der Reifen bzw. den Kauf eines neuen Reifens als Ersatz für den "beschädigten" Reifen. Diese Forderungen habe ich abgelehnt, da er die Reifen ausgiebig besichtigen konnte. Der Käufer sagt, dass es für ihn als Laien vor Ort nicht möglich war die Reifen entsprechend zu prüfen.
Sollte ich seine Forderungen nicht akzeptieren, bringt er den Fall zur Anzeige.
Die Reifen wurden wie o.g. durch eine Werkstatt demontiert und in meiner Garage bis zum Verkauf gelagert. Eine mögliche Beschädigung ist/war mir nicht bekannt, weshalb diese auch guten Gewissens als voll funktionsfähig verkauft wurden.
Ob die Reifen durch den Transport durch den Käufer oder die Werkstatt, welche die Reifen aufziehen sollte, beschädigt wurden - kann ich nicht beurteilen.
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihren Angaben handelt es sich um einen Verkauf von privat an privat. Wenn Sie die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen haben, dann besteht kein Gewährleistungsanspruch.
Auch wenn ein Gewährleistungsanspruch bestehen würde, beispielsweise weil die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel 1. besteht und 2. bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) vorgelegen hat.
Ein Anspruch auf Rücknahme ist deshalb nach Ihrer Schilderung nicht erkennbar. Insbesondere scheint es sich ja auch um einen Mangel zu handeln, den man hätte sehen können.
Was eine Strafanzeige betrifft so müsste der Käufer ebenfalls nachweisen, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, also der Mangel vorhanden war, Sie davon wussten und dennoch nicht darauf hingewiesen haben. Die Drohung mit der Anzeige kann aber auch ein reines Druckmittel gewesen sein.