Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Schenkung bedarf einer notariellen Beurkundung zu ihrer Wirksamkeit. Erfolgt die Schenkung ohne notarielle Beurkundung, wird die Schenkung durch die Übergabe der Sache an den Beschenkten auch ohne notarielle Beurkundung wirksam.
D.h. gegen den Schenker hat der Beschenkte ohne vollständige Übertragung des Geschenks keinen Anspruch auf das Geschenk, wenn der Schenkungsvertrag nicht notarielle beurkundet worden ist.
In Ihrem Fall war das Fahrzeug bei der Schenkung bereits in Ihrem Besitz. Allerdings nicht die Papiere, die zum Fahrzeug gehören.
Daher ist nach meiner Einschätzung die Schenkung nicht vollständig bewirkt worden, mit der Folge, dass die Schenkung noch nicht wirksam geworden ist. Daher dürfen Sie auch keine neuen Papiere austellen lassen.
Da der Käufer / Schenker inzwischen verstorben ist, treten seine Erben nun an seine Stelle. Sie sollten sich daher an die Erben wenden um mit denen das weitere Vorgehen zu besprechen.
Sie sollten die Erben auffordern, das Fahrzeug abzuholen oder Ihnen die Papiere zuzusenden, damit die Schenkung bewirkt wird. Sollten die Erben nicht reagieren, haben Sie gegen die Erben einen Schadesersatzanspruch hinsichtlich Ihrer Kosten die durch die Verzögerung entstehen.
Dabei müssen Sie jedoch den Schaden möglichst gering halten (Schadensminderungspflicht). In Ihrem Falle etwa dadurch dass Sie das Fahrzeug auf einen öffentlichen kostenlosen Parkplatz abstellen, soweit Ihnen dies möglich und rechtlich zulässig ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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