Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich diese wie folgt beantworten:
Zunächst einmal besteht zwischen Ihnen und dem Käufer ein wirksamer Kaufvertrag. Dieser verpflichtet Sie zur Übergabe des Fahrzeugs inkl. aller dazugehörenden Unterlagen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, das Fahrzeug abzunehmen und es innerhalb der vereinbarten Frist ab- oder umzumelden.
Der Käufer könnte Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn ein Sachmangel vorliegen würde. Ein Sachmangel legt dann vor, wenn die Soll- von der Istbeschaffenheit abweicht. In Ihrem Fall ist die Sollbeschaffenheit durch Ihre Angebotsbeschreibung vorgegeben. Danach ist der Kaufgegenstand ein PKW mit Mängeln und drei Monaten TÜV. Aufgrund des Zusatzes "Bastlerfahrzeug" ist erkennbar, dass das Fahrzeug nicht nur unerhebliche Mängel aufweist, sondern dass größere Reparaturen notwendig sein dürften, die wohl nur ein Bastler noch investieren würde. Die von dem Käufer aufgestellte Mängelliste bestätigt genau diese Beschreibung. Die Ist-Beschaffenheit entspricht somit genau der Sollbeschaffenheit. Die Kaufsache ist deshalb nicht mangelhaft im Sinne des Kaufrechts. Der Käufer hat daher keinen Anspruch auf Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt aus dem Kaufvertrag.
Auch eine Anfechtung des Kaufvertrages scheidet aus, da hier allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum des Käufers vorliegt. Im Ergebnis bleibt es deshalb bei den o.g. Pflichten aus dem Kaufvertrag.
Sie sollten den Käufer darauf hinweisen, dass der Zustand des PKW mit Ihrer Artikelbeschreibung übereinstimmt und er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen hat. Sie sollten Ihm eine Frist von etwa sieben Tagen setzen, um das Fahrzeug wie vereinbart ab- oder umzumelden. Für den Fall, dass er der Verpflichtung nicht nachkommt, sollten Sie ihm damit drohen, dass er dann auch die in Zukunft anfallenden Versicherungsbeiträge tragen muss. Wenn sich der Käufer davon nicht beeindrucken läßt, sollten Sie überlegen, ob Sie die Fristsetzung durch einen Anwalt vornehmen lassen sollten.
In jedem Fall aber, sind Sie verpflichtet, vorhandene Unterlagen zu TÜV und ASU mitherauszugeben, auch wenn diese für eine Abmeldung des Fahrzeugs nicht erforderlich sein dürften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Erstberatung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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