Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gebäudeversicherung nach Hausverkauf

5. Juni 2007 15:13 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Habe im Dezember 2005 ein Haus verkauft. Die Gebäudeversicherung für dieses Haus war bis Juli 2006 bezahlt. Der Käufer worde daraufhin gewießen auch bei welcher Versicherung der Vertrag abgeschlossen worde.
Den damaligen Versicherungsmakler bei dem die Police abgeschlossen worde unterrichtete ich am Telefon über den Verkauf des Hauses.
Der Makler versicherte mir am Telefon eine schriftlichen Kündigung, für die betreffende Gebäudeversicherung sei nichz notwendig.
Im November 2006 kamen dann von der Versicherung über ein Anwalstbüro Mahnschreiben. Mit der Aufforderung nebst Mahngebühr diesen umgehend zu begleichen, da kein weiterer Versicherungsschutz besteht und ich gesetzlich verplichtet bin eine Gebäudeversicherung für dieses Haus zu halten.

Daraufhin habe ich ein Schreiben an die Versicherung und das Anwaltsbüro mit den Anlagen, woraus ersichtlich war wer das Haus und wann das Haus verkauft worde abgeschickt. Im Februar 2007 kam wieder ein Schreiben diesmal vom Amtsgericht mit Aufforderung. Wieder habe ich mit der Versicherung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt Sie möge bite davon Abstand nehmen und die Unterlagen prüfen.
Am 29.05. 2007 bekam ich Post von einem Obergerichtsvollzieher, mit dem freundlichen Hinweis mich mit ihm in Verbindung zu setzen. Um die leidige Sache zu begleichen.

Mein Frage muß ich der Aufforderung der Versicherung nachkommen und für den Zeitraum von 2006 - 2007 den Versicherungsbeitrag zahlen?
Da ich mit Sicherheit durch diese Vorgehen auch einen Schufaeintrag bekommen habe, wer bzw. wie wird er gelöscht.
Gibt es eine rechtliche Regelung wie in dem Fall entschieden wird.
Wie soll ich mich jetzt Verhalten?

Für eine Antwort gleich ob zum Vorteil oder nicht bin ich sehr dankbar.



-- Einsatz geändert am 06.06.2007 08:06:39

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderungen kann ich Ihnen Folgendes raten:

1. Sie sollten sich umgehend mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen, da Sie wahrscheinlich vorher per Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wurden und sich nunmehr einem Vollstreckungsbescheid gegenübersehen. D.h. die Vollstreckung steht unmittelbar bevor. Sie sollten - wenn möglich - gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen (bis 2 Wochen nach dessen Zustellung möglich), um die Vollstreckung zu stoppen und Zeit für eine Anspruchsprüfung zu gewinnen.

2. Soweit ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch in Betracht kommt (ansonsten wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als zu zahlen), sollten Sie daneben prüfen lassen, ob ein Zahlungsanspruch tatsächlich besteht. Sie können dazu sofort einen Anwalt vor Ort einschalten oder erst einmal den Termin beim Gerichtsvollzieher wahrnehmen (der Ihnen sicherlich auch in dieser Frage weiterhelfen kann).

3. Was die Rechtslage anbelangt, d.h. ob Ihre Versicherung einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge hat, kommt es entscheidend darauf an, was in Ihren Versicherungsbedingungen vereinbart ist. So gibt es z.B. bei der Allianz Gebäudeversicherung die Klausel, nach der die Versicherung bei Gebäudeverkauf auf den Käufer übergeht, was allerdings der Versicherung angezeigt werden muss. Andere Versicherungen sehen in einem solchen Fall ein Kündigungsrecht vor. Möglicherweise hat Ihr Versicherungsmakler Sie falsch informiert oder aber die Anzeige des Verkaufs bei der Versicherung vergessen. Sie sollten die Versicherung anrufen und um genaue Auskunft bitten, worauf die Versicherung Ihren Anspruch stützt. Möglcherweise klärt sich die Sache dann für Sie, jedenfalls erhalten Sie so wichtige Informationen über die Anspruchsberechtigung mit der dann evtl. ein Anwalt weiterarbeiten kann. Auf jeden Fall sollten Sie bei dieser Gelegenheit sicherstellen, dass Ihre Gebäudeversicherung nunmehr gekündigt wird bzw. sonst endigt, so dass keine weiteren Beträge mehr anfallen werden.

4. Was die Eintragung bei der Schufa anbelangt, so wird die Eintragung - vereinfacht ausgedrückt - 3 Jahre nach Erledigung der Sache (also bei Zahlung bzw. erfolgreicher Vollstreckung) gelöscht (vgl. www.schufa.de, dort unter FAQ). Vorher haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Löschung, es sei denn der Anspruch der Versicherung ist nicht gegeben und noch nicht vollstreckt (dann können Sie sich sofort mit der Schufa zwecks Löschung in Verbindung setzen).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER