Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderungen kann ich Ihnen Folgendes raten:
1. Sie sollten sich umgehend mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen, da Sie wahrscheinlich vorher per Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wurden und sich nunmehr einem Vollstreckungsbescheid gegenübersehen. D.h. die Vollstreckung steht unmittelbar bevor. Sie sollten - wenn möglich - gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen (bis 2 Wochen nach dessen Zustellung möglich), um die Vollstreckung zu stoppen und Zeit für eine Anspruchsprüfung zu gewinnen.
2. Soweit ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch in Betracht kommt (ansonsten wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als zu zahlen), sollten Sie daneben prüfen lassen, ob ein Zahlungsanspruch tatsächlich besteht. Sie können dazu sofort einen Anwalt vor Ort einschalten oder erst einmal den Termin beim Gerichtsvollzieher wahrnehmen (der Ihnen sicherlich auch in dieser Frage weiterhelfen kann).
3. Was die Rechtslage anbelangt, d.h. ob Ihre Versicherung einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge hat, kommt es entscheidend darauf an, was in Ihren Versicherungsbedingungen vereinbart ist. So gibt es z.B. bei der Allianz Gebäudeversicherung die Klausel, nach der die Versicherung bei Gebäudeverkauf auf den Käufer übergeht, was allerdings der Versicherung angezeigt werden muss. Andere Versicherungen sehen in einem solchen Fall ein Kündigungsrecht vor. Möglicherweise hat Ihr Versicherungsmakler Sie falsch informiert oder aber die Anzeige des Verkaufs bei der Versicherung vergessen. Sie sollten die Versicherung anrufen und um genaue Auskunft bitten, worauf die Versicherung Ihren Anspruch stützt. Möglcherweise klärt sich die Sache dann für Sie, jedenfalls erhalten Sie so wichtige Informationen über die Anspruchsberechtigung mit der dann evtl. ein Anwalt weiterarbeiten kann. Auf jeden Fall sollten Sie bei dieser Gelegenheit sicherstellen, dass Ihre Gebäudeversicherung nunmehr gekündigt wird bzw. sonst endigt, so dass keine weiteren Beträge mehr anfallen werden.
4. Was die Eintragung bei der Schufa anbelangt, so wird die Eintragung - vereinfacht ausgedrückt - 3 Jahre nach Erledigung der Sache (also bei Zahlung bzw. erfolgreicher Vollstreckung) gelöscht (vgl. www.schufa.de, dort unter FAQ). Vorher haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Löschung, es sei denn der Anspruch der Versicherung ist nicht gegeben und noch nicht vollstreckt (dann können Sie sich sofort mit der Schufa zwecks Löschung in Verbindung setzen).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte