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Undefinierter Wasserschaden, Falschbehauptung des Gutachters der Versicherung

31. Juli 2023 10:59 |
Preis: 60,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Nach allgemeinen Grundsätzen ist derjenige, der einen Anspruch erhebt, in der Verpflichtung diesen auch zu beweisen. Eine Gebäudeversicherung deckt keine Schäden ab, die durch einen Sanierungsrückstand am Haus entstanden sind.

Während des Urlaubes hat sich ein Wasserschadenereignis abgespielt, eine abgehängte Decke (Spanplatte) eines Erkers wies Wasserfleck und braune Verfärbung auf.
Die eingeschaltete Gebäudeversicherung schickte eine Schadenbeseitungsfirma, die mit ihren Untersuchungen eine Schadenstelle einer Fliesenfuge in der Dusche als Ursache festgestellt haben will und mögliche weitere Beschädigungen an Versiegelungsfugen unterstellte. Es müsse auch unbedingt eine Estrichtrocknung durchgeführt werden. Den Behauptungen widersprach ich aufgrund meiner eigenen beruflichen Erfahrungen. Ein mögliches Eindringen von Wasser infolge Sturm und Starkregen am Erker wurde nicht in Betracht gezogen.
Obwohl ich gegenüber der Versicherung nachwies, dass die behaupteten Ursachen nicht Auslöser des Schadens gewesen sein können, lehnte diese weiters tätig werden ab und berief sich nach wie vor auf die Aussagen der Schadenbeseitigungsfirma.
Meine konkrete Frage: wer muss letztlich die eindeutige Schadenursache feststellen, die Versicherung oder ich selbst? Fallen evtl. latent vorhandene oder nur bei besonderen Konstellationen auftretende Undichtigkeiten ohne direkte Manifestierung, sondern erst nach längerer Einwirkung sichtbar werdend, auch unter den Versicherungsschutz?

1. August 2023 | 12:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Als Anspruchsstellersind Sie nach allgemeinen Vorschriften in der Verpflichtung, die zur Begründung ihrer Forderung notwendigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Es bietet sich hier die Möglichkeit eines sogenannten selbstständigen Beweisverfahrens an. Dann würde ein Gericht ein Gutachter bestellen und dieser würde dann den Schaden ermitteln. Man muss natürlich vorab entsprechende Beweisfragen formulieren. Ein derartiges Verfahren dauert allerdings etliche Monate. Alternativ bestünde die Möglichkeit, ein Gutachter mit einem sogenannten Privatgutachten zu beauftragen. Man sollte dann aber darauf achten, dass man einen Gutachter nimmt, der auch von den Gerichten bestellt ist und beauftragt wird.

Grundsätzlich deckt eine Versicherung die versicherten Schäden ab unabhängig davon, ob sie nur bei besonderen Konstellationen auftreten oder ob mit Ihnen in jedem Fall zu rechnen ist. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das jeweilige Risiko versichert ist. Hierzu muss man in die Versicherungsbedingungen schauen. Wenn ich Sie richtig verstehe, deckt Ihr Vertrag Schäden durch undichte Fliesenfugen nicht ab, aber Sturmschäden und Schäden durch Starkregen. Wenn der Erker durch den Sturm beschädigt wurde und deswegen der Regen eingedrungen ist, dürfte die Gebäudeversicherung zahlen. Etwas anderes ist der Fall, wenn es schon einen Schaden am Erker gab, der aber bei einem normalen Regen dann nicht dazu geführt hat, dass beispielsweise der Estrich durchfeuchtet wurde, weil das Wasser im Mauerwerkdann wieder durch die Sonne an den nächsten warmen Tagen getrocknet wurde, und lediglich der stark reden dazu geführt hat, dass die Feuchtigkeit tiefer in das Gebäude eingedrungen ist als gewöhnlich. In diesem Fall würde die Gebäudeversicherung auch bei einem Starkregen nicht zahlen, da Ursache des Schadens die Undichtigkeit der Außenwand ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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