Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Als Anspruchsstellersind Sie nach allgemeinen Vorschriften in der Verpflichtung, die zur Begründung ihrer Forderung notwendigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Es bietet sich hier die Möglichkeit eines sogenannten selbstständigen Beweisverfahrens an. Dann würde ein Gericht ein Gutachter bestellen und dieser würde dann den Schaden ermitteln. Man muss natürlich vorab entsprechende Beweisfragen formulieren. Ein derartiges Verfahren dauert allerdings etliche Monate. Alternativ bestünde die Möglichkeit, ein Gutachter mit einem sogenannten Privatgutachten zu beauftragen. Man sollte dann aber darauf achten, dass man einen Gutachter nimmt, der auch von den Gerichten bestellt ist und beauftragt wird.
Grundsätzlich deckt eine Versicherung die versicherten Schäden ab unabhängig davon, ob sie nur bei besonderen Konstellationen auftreten oder ob mit Ihnen in jedem Fall zu rechnen ist. Es stellt sich allerdings die Frage, ob das jeweilige Risiko versichert ist. Hierzu muss man in die Versicherungsbedingungen schauen. Wenn ich Sie richtig verstehe, deckt Ihr Vertrag Schäden durch undichte Fliesenfugen nicht ab, aber Sturmschäden und Schäden durch Starkregen. Wenn der Erker durch den Sturm beschädigt wurde und deswegen der Regen eingedrungen ist, dürfte die Gebäudeversicherung zahlen. Etwas anderes ist der Fall, wenn es schon einen Schaden am Erker gab, der aber bei einem normalen Regen dann nicht dazu geführt hat, dass beispielsweise der Estrich durchfeuchtet wurde, weil das Wasser im Mauerwerkdann wieder durch die Sonne an den nächsten warmen Tagen getrocknet wurde, und lediglich der stark reden dazu geführt hat, dass die Feuchtigkeit tiefer in das Gebäude eingedrungen ist als gewöhnlich. In diesem Fall würde die Gebäudeversicherung auch bei einem Starkregen nicht zahlen, da Ursache des Schadens die Undichtigkeit der Außenwand ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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