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Gbr und Umzug ins Ausland

| 17. Juni 2006 11:37 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Wir betreiben zu zweit mehrere Internetseiten. Gelegentlich erstellen wir auch für dritte Internetseiten und beraten Webseitenbetreiber im Bereich Internetmarketing. Unser Gewerbe hat die Rechtsform einer GBR.

Mein Mitgesellschafter (und Mitgeschäftsführer) will nun seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegen (China). Praktisch ist dies kein Problem, da der Ort für unsere Tätigkeit keine Rolle spielt.

Ist dies jedoch rechtlich ohne weiteres möglich, d.h. kann das Gewerbe ohne Probleme in der bisherigen Form weiterbetrieben werden auch wenn ein Gesellschafter seinen Wohnsitz im Ausland hat? Und falls ja wo muss dieser dann Einkommensteuer zahlen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage Ihres Sachverhaltes wie folgt.

Es ist zu differenzieren zwischen der Gesellschaft als solche und der Privatperson des Gesellschafters. Wie ich Ihren Ausführungen entnehme, hat die GbR ihr Gewerbe in Deutschland angemeldet. Alle damit zusammenhängenden steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der GbR werden in Deutschland nach deutschem Recht (Steuerrecht) abgewickelt.

Wo die Gesellschafter der GbR ihren ständigen Wohnsitz haben, hat hierauf keinerlei Einfluss. Ebenso wenig auf den weiteren Geschäftsbetrieb der GbR.

Sofern Ihr Mitgesellschafter beabsichtigt, seinen ständigen Wohnsitz nach China zu verlegen, hat das, wie bereits dargestellt, keinen Einfluss auf die GbR. Seine Verpflichtung zur Zahlung der ESt ergibt sich jedoch aus den chinesischen Steuervorschriften.

Ergänzend erlaube ich mir den Hinweis, dass Sie, aufgrund der räumlichen Trennung, dafür Sorge tragen sollten, dass Sie ggf. als in Deutschland verbliebener Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt sind, um einen reibungslosen Geschäftsbetrieb weiterhin zu gewährleisten.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

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