Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Nach dem Meldegesetz BW gilt:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden unter anderem folgende Daten der meldepflichtigen Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, wobei die Auslandsanschrift als Folgeadresse bei Wegzug aus Deutschland nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist.
Über die oben genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden unter anderem im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise: für die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf zwei Jahre befristete Suchvermerke (Datum der Anfrage, anfragende Stelle).
Daher kann ich nicht ausschließen, dass die Meldebehörden dazu befugt sind, Ihre Auslandsadresse zu erfahren, jedenfalls soweit Sie deutscher Staatsbürger sind. Sollte dieses nicht der Fall sein, dann kann auch eine Ausnahme geltend gemacht werden - so jedenfalls meine erste Einschätzung vorläufiger Art.
Die Verwaltungsvorschrift des bw. Innenministeriums zum Meldegesetz könnte darüber weiteren Aufschluss geben, allerdings ist diese nach meiner Recherche nicht frei im Internet verfügbar.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Diese Antwort ist vom 19.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die Auskunft. Die von Ihnen geschilderten Sachverhalte waren mir soweit bereits bekannt (nachzulesen unter http://bit.ly/deFNI5). Deshalb habe ich die Frage hier eingestellt, da ich auch keine eindeutige Interpretation ziehen konnte. Aus dem Meldegesetz geht lediglich hervor, §15 Abs. 2 :Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden). Daraus wird keine Pflicht zur Datenerhebung ersichtlich. Wie ist denn die Abmeldung vorzunehmen? Soweit ich weiss, kann sie auch formlos geschehen, in Form eines Schreibens. D.h. hier könnte auch die Antwort liegen -> falls keine bestimmte Form der Abmeldung notwendig, so auch keinerlei Pflichten für den Abmeldenden. Was geschieht wenn ich mich NICHT abmelde und ins Ausland ziehe? Ich bin dazu verpflichtet mich innerhalb 1 Woche nach dem Auszug aus einer Wohnung abzumelden (oder im Inland anzumelden)-> tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung, mit dem Willen, sie künftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen. D.h. wenn ich eine Abmeldung nicht vornehme, aus der Wohnung ausziehe und dort nicht mehr mein Leben führe sondern im Ausland, könnte ich so von Amts wegen abgemeldet werden. Hier würde die Behörde ebenfalls keinerlei Kenntnis über meinen Verbleib im Ausland oder sonstwo haben.
Letztendlich geht es mir darum, zu erfahren ob und welche Vorschriften es in BW diesbezüglich gibt. Wo steht es, dass ich verpflichtet bin, die Folgeadresse anzugeben? Schliesslich müssen sich die Beamten an etwas richten und sollten nicht willkürlich verfahren. Könnten sie bitte die Verwaltungsvorschrift herausfinden, es würde mich freuen, wenn es hier etwas ''eindeutiger'' ginge, da die aktuelle Interpretation nicht eindeutig ist.
Zusammengefasst: Meldegesetz ist mir klar, daraus lässt sich (aus meiner Sicht) nicht interpretieren, ob eine Folgeadresse im Ausland anzugeben ist. Lediglich eine Abmeldung ist notwendig.
Allerdings muss sich ein Beamter an irgendwas halten (Verwaltungsvorschriften?), damit es eine klare Linie gibt und er nicht Willkür walten lässt. Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bitte ich höflich darum, zur Kenntnis zu nehmen, dass im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion nur ausschließlich Verständnisfragen beantwortet können.
Alles weitere würde den Rahmen der Erstberatung verlassen, wobei ich Ihnen allerdings gerne für eine weitere Beratung zur Verfügung stehe (im Rahmen einer Direktanfrage, die hier möglich ist), die dann gesondert abgerechnet werden müsste, die von Ihnen hier angesetzte Erstberatungsgebühr dabei jedoch angerechnet und gutgeschrieben würde.
Nochmals kurz zur Abmeldung und den gesetzlichen Vorschriften:
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten.
Vom Ausfüllen eines Meldescheins kann abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck der von ihm erhobenen Daten deren Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt. Vor Beginn der Erhebung hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen die auf dem Meldeschein enthaltenen datenschutzrechtlichen Hinweise zur Kenntnis zu geben.
Hat die Meldebehörde für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht einen Internetzugang eröffnet, kann der Meldepflichtige seine Meldepflicht auch über diesen Zugang erfüllen. Der Meldepflichtige übermittelt der Meldebehörde hierzu die von dieser angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
hier noch zur Eingrenzung Ihrer Anfrage, was ich eben übersehen hatte:
Dem Meldepflichtigen wird schriftlich oder elektronisch eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung) erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt