Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage:
"Kann ich meine entgangenen 10% gerichtlich einklagen und gegebenfalls aufrechnen?"
Ich versuche zunächst einmal den Sachverhalt anhand Ihrer Schilderung in seinem rechtlichen Kontext darzustellen.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihre GbR durch die Insolvenz Ihres Mitgesellschafters nach § 728 II BGB
aufgelöst wurde.
Sie befinden sich nunmehr in der Phase der Auseinandersetzung gem. § 730 BGB
, sog. Liquidation.
Erst mit Abschluss der Liquidation ist die GbR erloschen. Insofern gehe ich bei Ihrer Formulierung "Gemeinsam hatten wir eine GbR, welche aufgelöst wurde" von einem sprachlichen Versehen aus.
Im Rahmen der Auseinandersetzung haben sie nun einen Vermögensgegenstand aus der GbR verkauft.
Hierauf forderte Sie der Insolvenzverwalter ihres Mitgesellschafters auf, 50 % des Verkaufserlöses in dessen Insolvenzmasse einzuzahlen.
Sie selbst haben festgestellt, dass Sie Ihrem Mitgesellschafter gegenüber einen Ausgleichsanspruch aufgrund von ihm getätigter Privatentnahmen haben. Sie beziffern diesen Anspruch auf ca. 10 %. Ihre Forderung müssen Sie aber genau beziffern können. Dies dürfte anhand der Buchhaltungsunterlagen einfach feststellbar sein.
Die Liquidation der GbR vollzieht sich gem. § 731 BGB
nach den §§ 732
ff., 741
ff. BGB
Nun konkret zu den Auswirkungen auf Ihre Frage:
Wenn Sie den Verkaufserlös zu 50 % in die Insolvenzmasse geben, dann haben Sie womöglich einen Anspruch gegen Ihren Mitgesellschaften in Höhe der übermäßig getätigten Privatentnahme. Dieser Anspruch könnte aber aufgrund der Insolvenz Ihres Mitgesellschafters wirtschaftlich wertlos sein. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für eine gerichtliche Geltendmachung Ihres Ausgleichsanspruchs.
Sie sollten daher bereits im Rahmen der Liquidation versuchen Ihren Anspruch gegen den Mitgesellschfter durchzusetzen. Hier taucht dann allerdings die Problematik der sog. Durchsetzungssperre auf.
Eine Klärung über die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
der Gesellschafter einer GbR untereinander, in der Auflösungsphase der Gesellschaft, kann jedoch letztlich nur durch eine detaillierte Einzelfallprüfung erfolgen und nicht im Rahmen dieser Plattform.
Nach meiner ersten Einschätzung sollten Sie Ihre Forderung konkret beziffern und diese dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Aufrechnung entgegenhalten, sodass nur noch ca. 40 % des Verkaufserlöses zu zahlen wären.
Mit diesem Ergebnis wäre Ihren Interessen am besten gedient.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
Rechtsanwalt
29. November 2011
|
15:38
Antwort
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