Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Eine GbR kann relativ einfach ohne Anmeldungen oder Leistung einer Stammeinlage (wie etwa bei der GmbH) gegründet werden. Zum Ausgleich dieses Nachteils für die Gläubiger haften in einer GbR die Gesellschafter daher grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen, § 128 HGB
analog.
Die Haftung ist weiterhin gesamtschuldnerisch ausgestaltet; das bedeutet, jeder Gesellschafter haftet für alle Schulden der GbR.
Aus diesem Grund ist auch im von Ihnen geschilderten Sachverhalt grundsätzlich von einer Haftung Ihres Mannes auszugehen. Die Gläubiger können also auch gegen Ihren Mann als (ehemaligen) Gesellschafter vorgehen und von ihm Zahlung verlangen.
Lediglich im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern kann die Haftung beschränkt werden. Nach Ihren Angaben ist von einer solchen Haftungsfreistellung im Innenverhältnis allerdings nicht auszugehen. Auch in einem solchen Fall könnten die Gläubiger jedoch gegen Ihren Mann vorgehen - dieser hätte dann lediglich einen Ausgleichsanspruch gegen seinen Onkel.
Sofern im Verhältnis zu den Gläubigern bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich eine Haftungsbeschränkung für Ihren Mann oder auf das Gesellschaftsvermögen vereinbart wurde, könnte er sich nunmehr natürlich hierauf berufen. Eine solche Vereinbarung müsste jedoch Ihr Mann nachweisen und Ihre Angaben lassen auf eine solche Vereinbarung nicht schließen.
2. Für Sie ist jetzt insbesondere relevant, dass sämtliche geltend gemachten Forderungen genauestens überprüft werden müssen:
- Ist eventuell bereits Verjährung eingetreten, so dass Ihr Mann hier diese Einrede erheben kann?
- Sind die Forderungen grundsätzlich korrekt - ansonsten rechtzeitig (im gerichtlichen Mahnverfahren oder Gerichtsverfahren) mit Beweisen zum Nichtbestehen oder zur (teilweisen) Erledigung der Forderung durch Bezahlen o.ä. Forderung zurückweisen.
- Besteht die Forderung für diesen Gläubiger - wenn nicht, ist die Rechtsnachfolge durch Urkunden nachgewiesen?
- Handelt es sich um Forderungen gegen die GbR oder eventuell auch gegen den Onkel persönlich?
Weiterhin ist wichtig, dass die Gläubiger mit titulierten Forderungen nur in das Vermögen Ihres Mannes vollstrecken können. Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Normalfall) leben, sind Ihre Vermögensmassen weiterhin getrennt. Belege, Schenkungs- und Kaufverträge sollten zu Nachweiszwecken aufgehoben werden, da ansonsten der Gerichtsvollzieher regelmäßig mit einigen Ausnahmen vom Eigentum des Schuldners ausgeht und entsprechend auch in diese Gegenstände vollstreckt.
Nicht zuletzt möchte ich darauf hinweisen, dass viele Gläubiger sich auch auf Vergleichsvorschläge einlassen, sofern diese ihnen zumindest einen Teil der Forderung einbringen. Aber Achtung: Verhandlungen hemmen gem. § 203 BGB
die Verjährung - ist die Forderung also noch nicht tituliert, verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend!
Hier können auch Ratenzahlungen über gewisse Zeiträume angeboten werden. Nach Erfüllung des Vergleichs sollten Sie vom Gläubiger die Herausgabe des entwerteten Titels verlangen, da ansonsten aus diesem weiterhin vollstreckt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 13.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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