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GbR-Vertrag und Franchise-Vertrag kündigen

3. Dezember 2012 21:41 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ivo Glemser

Eine GbR besteht aus zwei Gesellschaftern (50-50 Anteil). Die GbR hat einen Vertrag mit einem Franchisegeber abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um drei Jahre, wenn er nicht mit einer Jahresfrist gekündigt wird. Gesellschafter A möchte kündigen, Gesellschafter B jedoch nicht. Was bewirkt in dieser Situation die Auflösung der Gesellschaft? Muss Gesellschafter A Schadensersatzforderungen von Gesellschafter B bzw. Vertragsstrafen vom Franchisegeber befürchten? Oder gibt es hier eine einfache Möglichkeit sowohl Gbr-Vertrag als auch Franchise-Vertrag"ordentlich und fristgerecht" zu kündigen?

Zusatzinfo: Im GbR-Vertrag sind keine Kündigungseinschränkungen (zeitlich oder inhaltlich) festgelegt.




-- Einsatz geändert am 03.12.2012 22:04:40

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.

Eine GbR, welche nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, kann jederzeit von jedem Gesellschafter gekündigt werden, § 723 I 1 BGB .

Eine Schadensersatzpflicht folgt hieraus nicht. Einzig wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt, kann hieraus eine Schadensersatzverpflichtung resultieren gem. § 723 II 2 BGB .

Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Kündigende für die Kündigung einen "Zeitpunkt wählt, der auf die gesellschaftsvertraglich relevanten Interessen der Mitgesellschafter keine Rücksicht nimmt", Ulmer/Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, § 723, Rn. 53. Ob diese Voraussetzung bei Ihnen vorliegt, kann ich ohne weitere Sachverhaltsermittlung nicht beurteilen.

Die gesetzliche Folge der Kündigung ist, dass die Gesellschaft aufgelöst wird.

Nach der Auflösung der Gesellschaft "findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt", § 730 I BGB . Dies bedeutet, dass Verbindlichkeiten der Gesellschaft berichtigt werden, § 733 I BGB , und anschließend die Gesellschaftseinlagen und ein etwaiger verbleibender Überschuss nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter verteilt werden, § 734 BGB .

In Bezug auf den Franchise-Vertrag gilt:

Die Auflösung der Gesellschaft lässt diesen unberührt. Die Pflicht zur Fortführung des Franchisevertrags besteht dann grundsätzlich fort. Die Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sind weiterhin aus dem Auseinandersetzungsvermögen zu bedienen, wenn der Franchisevertrag nicht eine vorzeitige Kündigung vorsieht, einvernehmlich mit dem Franchisegeber aufgehoben oder durch einen anderen Vertragspartner fortgesetzt wird. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, um den Vertrag zu erfüllen, so haften die Gesellschafter für die Erfüllung der Pflichten aus dem Franchisevertrag persönlich.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2012 | 23:18

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Aber was ich eigentlich wissen wollte, ist: Kann die Auflösung der GbR (zur "rechten Zeit") wenigstens die fristgerechte (!) Kündigung des Franchisevertrages zur Folge haben oder erfolgt eine Kündigung nur, wenn alle Gesellschafter explizit zustimmen?

Anders gefragt: Gilt die Auflösung der GbR vor der Kündigungsfrist des Franchisevertrages genauso wie eine "einhellige Kündigung" aller Gesellschafter oder gilt der Franchisevertrag nach Auflösung der GbR als ungekündigt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2012 | 23:32

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Möglichkeit zur Kündigung des Franchise-Vertrags richtet sich nach zwei Voraussetzungen: Der Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter und den Regelungen im Franchise-Vertrag.

Die Geschäftsführungsbefugnis wird bestimmt durch den Gesellschaftsvertrag, hilfsweise durch das Gesetz. Nach dem Gesetz steht den Gesellschaftern die Geschäftsführungsbefugnis nur gemeinschaftlich zu, so dass grundsätzlich auch für eine Kündigung die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich wäre. Dies gilt insbesondere in der Auseinandersetzung, § 730 II 2 BGB . Zudem ist das Widerspruchsrecht des anderen Gesellschafters zu beachten gem. 711 BGB.

Wäre einem Gesellschafter die Kündigung möglich oder würden beide diese wollen, so müsste sie zudem nach dem Franchise-Vertrag vorgesehen sein.

Die Auflösung der Gesellschaft allein berührt weder die Wirkungen des Franchise-Vertrags noch gibt sie einem Gesellschafter allein die Möglichkeit diesen zu kündigen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt

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