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Gasvertrag widerrufen

| 4. Mai 2012 17:11 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:43

Ich habe im letzten Quartal 2011 einen Antrag bei Hitgas gestellt. Versorgungstermin sollte der 1.1.12 sei. Der Termin konnte nicht bestätigt werden. Statt dessen wurde mir mitgeteilt, dass frühestens eine Versorgung zum 1.10.12 möglich wäre. Dies ist nicht in meinem Sinn. Lieferungen erfolgten nicht.

Gem. § 312 d BGB habe ich ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Fristbeginn ist nicht vor der ersten Teillieferung. Auch § 355 BGB weist darauf hin. Die Call Center Agents von HitGas sind anderer Meinung. Die Widerrufsbelehrung von HitGas enthält keinen § zum Widerrufsrecht, lediglich einen Hinweis auf § 246 EGBGB .

Wer hat Recht ?

4. Mai 2012 | 18:07

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Herr Schmitz,

unabhängig der Frage nach dem Widerrufsrecht ist noch kein Vertrag geschlossen worden, da der Beginn nicht festgelegt war, bzw. vom Unternehmen in dieser Form nicht bestätigt werden konnte, sodass in der Mitteilung, dass eine Lieferung erst zum Oktober erfolgen könnte, ein neues Vertragsangebot zu sehen ist, welches von Ihnen abgelehnt werden kann.

Hinsichtlich des Widerrufsrechtes, wenn von einem wirksamen Vertrag ausgegangen würde, war die Frage bereits beim Bundesgerichtshof angekommen (BGH: Beschluss vom 18.03.2009 - VIII ZR 149/08 ), der jedoch der Auffassung wr, dass Strom und Gas keine rückgabefähigen Sachen wären und damit nach § 312d Absatz 4 Nr.1 kein gesetzliches Widerrufsrecht bestünde.

Der Bundesgerichtshof selbst war sich aber nicht sicher, ob dieses auch mit dem europäischen Recht vereinbar ist, legte es dem EugH vor, der jedoch keine Entscheidung darüber fällen musste, da das Verfahren vorzeitig beendet worden ist.

Wirtschaftlich betrachtet und aufgrund eines hohen Prozessrisikos gesehen sollten Sie daher davon ausgehen, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, unabhängig davon, dass bei Ihnen kein Vertrag zustande gekommen ist, wenn vorher der 01.01.2012 vereinbart worden ist.

Wenn Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein sollten, würde ich es drauf ankommen lassen, notfalls wieder bis zum EuGH.


Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2012 | 18:22

Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage hins. § 312 d BGB i.V.m. § 355 BGB drängt sich förmlich auf:

Auch im "alten" § 355 BGB wird von einer Teillieferung gesprochen. Angenommen, der Vertrag wird am 1.11.11 zum 1.10.12 geschlossen. Zwischendurch ändern sich die Tarife bei den Konkurrenten. Den Vertragnehmer verändert seine Lieferkonditionen. Die Lieferung von HitGas ist noch nicht aufgenommen worden. In diesem Fall muss m.E.n. das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d BGB greifen, da dem Kunden vor der ersten (!) Teillieferung das Recht genommen wurde, zu widerrufen. Der Zeitraum zwischen Antrag/ Vertrag und Lieferung ist einfach zu groß. Selbst HitGas behält sich vor, den Vertrag einseitig mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu ändern. Bei Aufnahme der Lieferung ist die Messe natürlich gesungen. Gas kann man eben nicht zurück geben...

HitGas bliebe -sofern sie stur bleiben- nur die Möglichkeit der Klage auf Vertragserfüllung. Ein ansich hoffnungsloses Unterfangen.

Viele Gasversorger gestalten ihre AGB und die Wiederrufsbelehrung schwammig. Sie interpretieren die Antragsbestätigung als Vertrag und suggerieren dem Kunden, einen Vertrag geschlossen zu haben. Da wäre ein Grundsatzurteil notwendig...

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2012 | 18:43

Sehr geehrter Fragesteller,

die Frage nach § 355 BGB stellt sich allerdings nur, wenn nach § 312d ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, was jedoch nach dem Bundesgerichtshof nicht der Fall ist, was aber nach dem EuGH anders ausgehen könnte.

Wenn es jedoch greifen würde, hätten Sie absolut Recht, dass das Widerrufsrecht noch bis zur ersten Stromlieferung bestehen würde.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, wäre dies ein interessanter und sicherlich weitgehender Fall, der durchgefochten werden sollte.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Mai 2012 | 18:46

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Mai 2012
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