Sehr geehrter Herr Schmitz,
unabhängig der Frage nach dem Widerrufsrecht ist noch kein Vertrag geschlossen worden, da der Beginn nicht festgelegt war, bzw. vom Unternehmen in dieser Form nicht bestätigt werden konnte, sodass in der Mitteilung, dass eine Lieferung erst zum Oktober erfolgen könnte, ein neues Vertragsangebot zu sehen ist, welches von Ihnen abgelehnt werden kann.
Hinsichtlich des Widerrufsrechtes, wenn von einem wirksamen Vertrag ausgegangen würde, war die Frage bereits beim Bundesgerichtshof angekommen (BGH: Beschluss vom 18.03.2009 - VIII ZR 149/08
), der jedoch der Auffassung wr, dass Strom und Gas keine rückgabefähigen Sachen wären und damit nach § 312d Absatz 4 Nr.1 kein gesetzliches Widerrufsrecht bestünde.
Der Bundesgerichtshof selbst war sich aber nicht sicher, ob dieses auch mit dem europäischen Recht vereinbar ist, legte es dem EugH vor, der jedoch keine Entscheidung darüber fällen musste, da das Verfahren vorzeitig beendet worden ist.
Wirtschaftlich betrachtet und aufgrund eines hohen Prozessrisikos gesehen sollten Sie daher davon ausgehen, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, unabhängig davon, dass bei Ihnen kein Vertrag zustande gekommen ist, wenn vorher der 01.01.2012 vereinbart worden ist.
Wenn Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein sollten, würde ich es drauf ankommen lassen, notfalls wieder bis zum EuGH.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage hins. § 312 d BGB
i.V.m. § 355 BGB
drängt sich förmlich auf:
Auch im "alten" § 355 BGB
wird von einer Teillieferung gesprochen. Angenommen, der Vertrag wird am 1.11.11 zum 1.10.12 geschlossen. Zwischendurch ändern sich die Tarife bei den Konkurrenten. Den Vertragnehmer verändert seine Lieferkonditionen. Die Lieferung von HitGas ist noch nicht aufgenommen worden. In diesem Fall muss m.E.n. das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d BGB
greifen, da dem Kunden vor der ersten (!) Teillieferung das Recht genommen wurde, zu widerrufen. Der Zeitraum zwischen Antrag/ Vertrag und Lieferung ist einfach zu groß. Selbst HitGas behält sich vor, den Vertrag einseitig mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu ändern. Bei Aufnahme der Lieferung ist die Messe natürlich gesungen. Gas kann man eben nicht zurück geben...
HitGas bliebe -sofern sie stur bleiben- nur die Möglichkeit der Klage auf Vertragserfüllung. Ein ansich hoffnungsloses Unterfangen.
Viele Gasversorger gestalten ihre AGB und die Wiederrufsbelehrung schwammig. Sie interpretieren die Antragsbestätigung als Vertrag und suggerieren dem Kunden, einen Vertrag geschlossen zu haben. Da wäre ein Grundsatzurteil notwendig...
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage nach § 355 BGB
stellt sich allerdings nur, wenn nach § 312d ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, was jedoch nach dem Bundesgerichtshof nicht der Fall ist, was aber nach dem EuGH anders ausgehen könnte.
Wenn es jedoch greifen würde, hätten Sie absolut Recht, dass das Widerrufsrecht noch bis zur ersten Stromlieferung bestehen würde.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, wäre dies ein interessanter und sicherlich weitgehender Fall, der durchgefochten werden sollte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt