Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Eine Überprüfung, ob es sich um eine leere oder gefüllte Gasflasche handelt ist nicht erforderlich. Grundsätzlich wird nicht zwischen gefüllten und leeren Gasflaschen unterschieden. Dies nicht zuletzt aus dem Grunde, da imemr eine gewisse Menge Restgas in der Flasche verbleibt.
2.
In einem evtl. folgenden Gerichtsverfahren werden die Polizisten als Zeugen gehört. Es ist wohl zu erwarten, dass die Aussagen mangelhafte Sicherung bestätigen, dies geben Sie in Ihrer Sachverhaltsschilderung ja selber an. Zum jetzigen Zeitpunkt ist Ihnen zunächst zu raten, keine Angaben im Anhörungsbogen zu machen, bevor nicht alle belastenden Beweismittel bekannt sind.
3.
Nach RSE (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) beträgt das Bußgeld für den Verstoß gegen § 9 Abs. 5 lit. b) 800 EUR, für den Verstoß gegen § 9 Abs. 13 300 EUR.
Da wir hier wohl von Tateinheit ausgehen können, würde das höhere Bußgeld herangezogen und angemessen erhöht. Mit 800 - 1.000 EUR sollten Sie also rechnen. Hinzu kommen noch die Verwaltungsgebühren.
4.
Aufgrund des nicht unerheblichen Vorwurfes und der Tatsache, dass eine effektive Beratung und Verteidigung nur nach Kenntnis der Bußgeldakte erfolgen kann, ist dies anzuraten. Wenn Sie es wünschen, stehe ich Ihnen gerne hierfür zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass obige Ausführungen aufgrund fehlender Kenntnis der Bußgeldakte nur eine erste Einschätzung des Sachverhaltes darstellen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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