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Gasflasche im PKW transportiert

5. März 2006 14:53 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Schönen guten Tag.
Zum Sachverhalt:

Während eine Verkehrskontrolle bemerkte der Beamte eine Propangasflasche 5 kg in meinem PKW. Die Gasflasche hatte noch den Verbraucher (Lötgerät) angeschlossen und war nicht sonderlich gesichert (eingeklemmt unter anderem Werkzeug und Material). Die Polizei forderte mich auf den Verbraucher zu entfernen, eine Schutzkappe zu montieren und die Flasche fest zu verzurren. Dazu nahm ich die Flasche auf den Beifahrersitz (erst jetzt wurde ein Foto gemacht) und befolgte sodann die Anordnung. Dem Polizist teilte ich mit, dass die Flasche leer ist. Dies wurde jedoch seinerseits nicht überprüft.
Gestern kam der Anhörungsbogen mit folgendem Wortlaut:
Als Verpacker einer Gasflasche mit 5 kg UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ........... beachteten Sie nicht die Vorschriften des Abschnitts 4.1.6. ARD über die Verwendung von Verpackungen. Die Gasflasche wurde mit angeschlossenem Verbraucher ohne Schutzkappe im o. g. PKW befördert. Weiterhin entsprach die Sicherung der Gasflasche nicht den Anforderungen des Abschnitts 7.5.7 ARD; die beschriebene Gasflasche konnte ihre Lage zu den Wänden des Fahrzeugs mehr als nur geringfügig verändern. Die Weiterfahrt wurde untersagt.
Beweismittel: Polizeiliche Wahrnehmung: A+Z
verletzte Vorschriften:
§ 9 (5) 1 b) aa) und § 10 Nr. 9 b) GGVSE
§ 9 (13) und § 10 Nr. 17 GGVSE

Meine Fragen:
1.) Hätte die Polizei überprüfen sollen ob die Flasche tatsächlich leer ist?
2.) Wie soll ich mich nun verhalten? (Wenn ich die Anhörung nutze und angebe das die Flasche ja leer war und außerdem konnte die Flasche nicht ohne weiteres einfach so ihre Lage verändern) wem glaubt man mehr? Foto existiert erst als ich die Flasche nach vorne nahm. Auch der zweite Polizist hat die Flasche erst gesehen, als ich sie auf dem Beifahrersitz hatte.
3.) Könnten Sie in etwa..... (ohne Gewähr natürlich) die Bußgeldhöhe einschätzen? (Habe im Netz was gefunden von ca. 850 Euro)
4.) Ich habe eine Rechtschutzversicherung. Sollte ich einen Anwalt damit beauftragen?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

1.
Eine Überprüfung, ob es sich um eine leere oder gefüllte Gasflasche handelt ist nicht erforderlich. Grundsätzlich wird nicht zwischen gefüllten und leeren Gasflaschen unterschieden. Dies nicht zuletzt aus dem Grunde, da imemr eine gewisse Menge Restgas in der Flasche verbleibt.

2.
In einem evtl. folgenden Gerichtsverfahren werden die Polizisten als Zeugen gehört. Es ist wohl zu erwarten, dass die Aussagen mangelhafte Sicherung bestätigen, dies geben Sie in Ihrer Sachverhaltsschilderung ja selber an. Zum jetzigen Zeitpunkt ist Ihnen zunächst zu raten, keine Angaben im Anhörungsbogen zu machen, bevor nicht alle belastenden Beweismittel bekannt sind.

3.
Nach RSE (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) beträgt das Bußgeld für den Verstoß gegen § 9 Abs. 5 lit. b) 800 EUR, für den Verstoß gegen § 9 Abs. 13 300 EUR.

Da wir hier wohl von Tateinheit ausgehen können, würde das höhere Bußgeld herangezogen und angemessen erhöht. Mit 800 - 1.000 EUR sollten Sie also rechnen. Hinzu kommen noch die Verwaltungsgebühren.

4.
Aufgrund des nicht unerheblichen Vorwurfes und der Tatsache, dass eine effektive Beratung und Verteidigung nur nach Kenntnis der Bußgeldakte erfolgen kann, ist dies anzuraten. Wenn Sie es wünschen, stehe ich Ihnen gerne hierfür zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass obige Ausführungen aufgrund fehlender Kenntnis der Bußgeldakte nur eine erste Einschätzung des Sachverhaltes darstellen kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt



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