Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts.
Oft wird es bei Gas-und Energieversorgungsunternehmen so gehandhabt, dass der neue Anbieter die "Abmeldung" des Kunden bei dem alten Anbieter übernimmt.
Es stellt sich nun die Frage, wer die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt. Sie behaupten, dass die Kündigung dem alten Anbieter zugegangen ist. Grundsätzlich tragen Sie dann für den Zugang der Kündigung die Beweislast.
Dann ergeben sich zwei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit
Entweder ist nachweisbar, dass die Kündigung dem alten Lieferanten zugegangen ist, mit der Folge, dass der Vertrag beendet worden ist. Dies würde bedeuten, dass der alte Lieferant sich durch die Abschlagszahlungen rechtsgrundlos bereichert hat, da ein Vertrag nicht mehr besteht.
In den AGBs des Vertrages mit dem neuen Lieferanten heisst es, "sofern den ... eine Kündigungsbestätigung bzgl. des bestehenden Gaslieferungsvertrages des Kunden durch den bisherigen Lieferanten sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber vorliegen."
Da der Vertrag mit dem neuen Lieferanten bereits begonnen hat, spricht dies dafür, dass der neue Lieferant eben doch eine Kündigungsbestätigung durch den alten Lieferanten erhalten hat.
2.Möglichkeit:
Der alte Lieferant hat tatsächlich nie eine Kündigung erhalten und hat deshalb die Abschläge weiter abgebucht. In diesem Fall könnten Sie sich an den neuen Lieferanten wenden und erfragen,warum es zum Vertragsschluss und zur anschließenden Lieferung kam, obwohl - laut Vertrag - eine Kündigungsbestätigung von dem alten Lieferanten vorliegen müsste. Wenn nämlich eine solche Bestätigung nicht vorliegt, ist es nicht zum Vertragsschluss mit dem neuen Lieferanten gekommen. Der Vertrag mit dem alten Lieferanten würde noch bestehen und der neue Lieferant hätte sich Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht.
Ich hoffe,ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Die Online-Beratung im Rahmen dieser Plattform, ersetzt nicht den Besuch bei einem Rechtsanwalt.
Abschließend weise ich Sie noch darauf hin, dass das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von Sachverhaltsangaben eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen kannn.
Mit freundlichen Grüßen
RA Serka Kirli
Antwort
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