Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Die Gartenpflege obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Darüber hinaus gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach etwa der Mieter der Paterrewohnung den Vorgarten zu pflegen hat. Unabhängig hiervon kann der Vermieter die Gartenpflegekosten im Mietvertrag als umlagefähige Nebenkosten vereinbaren.
Nachdem in dem von Ihnen unterzeichneten Zusatzformular zu Ihrem Mietvertrag die Gartenpflegekosten ausdrücklich unter dem Punkt Betriebskosten aufgelistet sind, werden diese auch umgelegt werden dürfen. Eine sichere Aussage hierüber wird allerdings erst nach Einsichtnahme in den gesamten Vertragstext möglich sein.
Die Tatsache, dass die Gartenpflegekosten über einen Zeitraum von 2, 5 Jahren nicht umgelegt wurden, wird keine konkludente Vertragsänderung dahingehend begründen, dass Gartenpflegekosten auch künftig nicht umgelegt werden sollen. Denn Änderungen eines Mietvertrages durch schlüssiges Handeln setzen eine langjährige Übung voraus, die bei einem Zeitraum von nur 2,5 Jahren nicht zu bejahen ist.
Kann die Gartenpflege nunmehr nur von einer Fremdfirma durchgeführt werden, werden die entsprechenden Kosten im Ergebnis – vorbehaltlich einer genauen Prüfung Ihres Mietvertrages - auch auf Sie umgelegt werden können. Im Übrigen zählen auch die Eigenleistungen des Vermieters zu den umlagefähigen Betriebkosten; denn § 27 Zweite Berechnungsverordnung und Anlage 3 zu § 27 verlangt nicht, dass die Betriebsausgaben durch Fremdfirmen verursacht werden. Dies bedeutet: Auch in dem Fall, dass Ihre Vermieter die Gartenpflege selbst übernimmt, kann er Gartenpflegekosten künftig umlegen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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