Gerne zu Ihren Fragen:
Zum besseren Verständnis möchte aus einem Urteil de BGH zitieren zur der Frage „Regelung der Gartennutzung im Wohnungseigentum durch das Gericht"
Dabei ging es um einen Anspruch auf interessengerechte Gebrauchsregelung nach § 15 III WEG
, der – sofern die Wohnungseigentümer über die verlangte Regelung durch Beschluss entscheiden können (§ 15 II WEG
) – mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 21 VIII WEG
durchgesetzt werden sollte. Falls man sich vorliegend also nicht einigen könnte, wäre eines solche Klage das letzte Mittel der Wahl.
Hier hat das Gericht hinsichtlich der „Gartennutzung" wie folgt argumentiert:
Nach § 15 III WEG
kann ein Wohnungseigentümer zwar den Abschluss einer interessegerechten Gebrauchsregelung über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums verlangen, soweit sich, wie hier, aus Gesetz, Vereinbarungen oder Beschlüssen keine Regelung ergibt. Solche Gebrauchsregelungen können Bestimmungen zu Nutzungsart und -zweck enthalten. Möglich sind auch Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einem Nutzungsverbot. Nicht unter § 15 WEG
fällt aber eine Regelung, die im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen einem Wohnungseigentümer zum ausschließlichen Gebrauch zuweist. Eine solche Regelung stellt wegen des damit verbundenen vollständigen Ausschlusses der anderen Wohnungseigentümer von dem Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums keine Konkretisierung des Gebrauchs iSv § 15 WEG
dar. Sie ändert vielmehr § 13 II WEG
ab und führt zu einem Sondernutzungsrecht des begünstigten Wohnungseigentümers (Senat, BGHZ 145, 158
[167] = NJW 2000, 3500
= NZM 2000, 1184
(NJW 2017, 64
, beck-online)
Aus diesem Urteil lassen sich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Frage: Ist es verboten, wie oben beschrieben, Gartenpflege im Gemeinschaftseigentum durchzuführen?
Antwort: Nein, das ist solange nicht verboten, wie damit nicht Ihr ausschließlicher Gebrauch verbunden wäre und dies auch nicht einer bestehenden Regelung über die Nutzungsart (Gericht: = "Konkretisierung") zuwiderläuft. Im Umkehrschluss könnte aber auch Ihr „neidischer" Nachbar mitpflegen bzw. Sie können ihn nicht von dieser Nutzung ausschließen.
Frage: Kann in der Eigentümerversammlung nach einem Mehrheitsbeschluss ein Pflegeverbot ausgesprochen werden?
Antwort: Ja. Dazu das Gericht: "Solche Gebrauchsregelungen können Bestimmungen zu Nutzungsart und -zweck enthalten. Möglich sind auch Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einem Nutzungsverbot." (NJW 2017, 64
, beck-online)
Frage:
Hätte ich die Miteigentümer um Erlaubnis bitten müssen einen Teil des Gartens pflegen zu dürfen?
Antwort: Nein, solange nicht eine dem zuwiderlaufende Konkretisierung erfolgt ist oder eben das zur (Frage 2) zitierte Nutzungsverbot.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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