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Gartenpflege in einer Wohngemeinschaft

17. Juli 2019 23:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich als Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der anderen Eigentümer einen Teil des gemeinschaftlichen Gartens pflegen und unterliegt dies Einschränkungen?

Ja, als Wohnungseigentümer darf man Gemeinschaftseigentum wie den Garten grundsätzlich mitbenutzen und pflegen. Dafür braucht es keine Erlaubnis der anderen Eigentümer, solange dadurch keine Ausschließlichkeit begründet wird und keine konkrete Nutzungsregelung dem entgegensteht. Die Eigentümerversammlung kann aber Nutzungsverbote beschließen.

Wir sind eine Wohngemeinschaft mit 20 Eigentümern in 2 Häusern und einer gemeinsame Tiefgarage die auch beide Häuser verbindet. Der Garten bzw. die Grünanlage um unsere 2 Häuser herum hat etwa Größe von 1000 m². Davon sind etwa 350 m² mit einem Sondernutzungsrecht für die Erdgeschoßwohnungen belegt. Als Besitzer einer solchen EG-Wohnung habe ich ein Sondernutzungsrecht über ca. 100 m² Garten vor meiner Terrasse den ich gut Pflege. Bis zum Zaun, auch Grundstücksgrenze sind noch einmal 100 m² Garten in meinem Sichtfeld den ich auch unentgeltlich freiwillig pflege um ein sauberes einheitliches Bild vor meiner Wohnung zu haben.
Der größere Teil des Gartens wird im üblichen Maße von dem Hausmeister betreut und gepflegt.
Hier beginnt das Problem, weil 2 Miteigentümer mir meinen gepflegten Garten Neiden. (Es wurde sogar der Satz ausgesprochen, dass ich den Rasen gar nicht betreten dürfte).
In der letzten Eigentümerversammlung habe ich auf den §15.2WEG hingewiesen: Das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Garten….etc. Daraus ergibt sich, dass man auch den gemeinsamen Garten betreten darf.
Einen § der explizit die Pflege des Gartens regelt habe ich in dem WEG leider nicht gefunden. Nur der Hinweis in § 28 Nr. 5 WEG : Das niemand der Miteigentümer zur Gartenpflege verpflichtet werden kann. Im Umkehrschluss lese ich daraus, dass Gartenpflege durch die Miteigentümer durchaus im Rahmen der Nachbarschaftspflege denkbar ist.

Hier nun meine konkreten Fragen:

• Ist es verboten, wie oben beschrieben, Gartenpflege im Gemeinschaftseigentum durchzuführen?
• Kann in der Eigentümerversammlung nach einem Mehrheitsbeschluss ein Pflegeverbot ausgesprochen werden?
• Hätte ich die Miteigentümer um Erlaubnis bitten müssen einen Teil des Gartens pflegen zu dürfen?

18. Juli 2019 | 01:01

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Zum besseren Verständnis möchte aus einem Urteil de BGH zitieren zur der Frage „Regelung der Gartennutzung im Wohnungseigentum durch das Gericht"

Dabei ging es um einen Anspruch auf interessengerechte Gebrauchsregelung nach § 15 III WEG , der – sofern die Wohnungseigentümer über die verlangte Regelung durch Beschluss entscheiden können (§ 15 II WEG ) – mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 21 VIII WEG durchgesetzt werden sollte. Falls man sich vorliegend also nicht einigen könnte, wäre eines solche Klage das letzte Mittel der Wahl.

Hier hat das Gericht hinsichtlich der „Gartennutzung" wie folgt argumentiert:

Nach § 15 III WEG kann ein Wohnungseigentümer zwar den Abschluss einer interessegerechten Gebrauchsregelung über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums verlangen, soweit sich, wie hier, aus Gesetz, Vereinbarungen oder Beschlüssen keine Regelung ergibt. Solche Gebrauchsregelungen können Bestimmungen zu Nutzungsart und -zweck enthalten. Möglich sind auch Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einem Nutzungsverbot. Nicht unter § 15 WEG fällt aber eine Regelung, die im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen einem Wohnungseigentümer zum ausschließlichen Gebrauch zuweist. Eine solche Regelung stellt wegen des damit verbundenen vollständigen Ausschlusses der anderen Wohnungseigentümer von dem Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums keine Konkretisierung des Gebrauchs iSv § 15 WEG dar. Sie ändert vielmehr § 13 II WEG ab und führt zu einem Sondernutzungsrecht des begünstigten Wohnungseigentümers (Senat, BGHZ 145, 158 [167] = NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 (NJW 2017, 64 , beck-online)



Aus diesem Urteil lassen sich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Frage: Ist es verboten, wie oben beschrieben, Gartenpflege im Gemeinschaftseigentum durchzuführen?

Antwort: Nein, das ist solange nicht verboten, wie damit nicht Ihr ausschließlicher Gebrauch verbunden wäre und dies auch nicht einer bestehenden Regelung über die Nutzungsart (Gericht: = "Konkretisierung") zuwiderläuft. Im Umkehrschluss könnte aber auch Ihr „neidischer" Nachbar mitpflegen bzw. Sie können ihn nicht von dieser Nutzung ausschließen.

Frage: Kann in der Eigentümerversammlung nach einem Mehrheitsbeschluss ein Pflegeverbot ausgesprochen werden?

Antwort: Ja. Dazu das Gericht: "Solche Gebrauchsregelungen können Bestimmungen zu Nutzungsart und -zweck enthalten. Möglich sind auch Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einem Nutzungsverbot." (NJW 2017, 64 , beck-online)

Frage:
Hätte ich die Miteigentümer um Erlaubnis bitten müssen einen Teil des Gartens pflegen zu dürfen?

Antwort: Nein, solange nicht eine dem zuwiderlaufende Konkretisierung erfolgt ist oder eben das zur (Frage 2) zitierte Nutzungsverbot.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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