Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Von einem Fotografieren Ihres Nachbarn würde ich generell abraten, vgl. §§ 22
, 37 KunstUrhG
. Einzig, wenn sich Ihr Nachbar selbst (also nicht nur das Laub) auf Ihrem Grund befindet, können Sie ihm sagen, dass Sie ihn bei einem neuerlichen Betreten Ihres Grundstücks fotografieren werden. Betritt Ihr Nachbar dann erneut Ihren Grund, kann dies als stillschweigendes Einverständnis gewertet und ihr Nachbar fotografiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Die Sache geht zum Schiedsamt, kann ich den Schiedsmann die Beweisfotos senden mit der bitte sie vertraulich zu behandeln und muss dieser es dann vertraulich behandeln?
Also die Bilder nicht weiter leiten und zeigen???
MfG.
Hallo
und danke für die Nachfrage. Eine Bitte an den Schiedsmann, die Fotos vertraulich zu behandeln, dürfte wenig bringen, da der Schiedsmann seinen Schiedsspruch dann auch nicht auf die Fotos stützen kann.
Statt dessen empfehle ich zu prüfen, ob Sie nicht einen "Zeugenbeweis" haben: Wenn Ihre Familienangehörigen (am Besten unter Angabe von Datum und Uhrzeit) das Verhalten Ihres Nachbarn bestätigen können, und dies vielleicht noch an Eides statt versichern, kann sich der Schiedsmann darauf stützen, ohne dass Sie unberechtigte Fotos gemacht haben.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt