Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Etwaige Kosten können Sie nur im Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und Ihnen in Rechnung stellen, es sei denn, die Versicherung des Vermieters wäre zur direkten Zahlung bereit.
Sie müssen 3 Nachbesserungen hinnehmen, davon geht das Werkvertragsrecht aus. Allerdings können Sie ohnehin die Miete mindern. Das wäre bereits seit Beginn des Wasserschadens möglich gewesen, ist rückwirkend allerdings schwieriger. Da dem Vermieter der Zustand aber bekannt war, ist es hier doch möglich.
Je nachdem, wie schlimm Ihre Beeinträchtigungen bei der Benutzung der Wohnung sind, kann ein Prozentsatz der Miete gemindert werden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Nutzen Sie ggf. gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Draudt, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
das Werrkvertragsrecht greift aber nicht zwischen Mieter und Fachbetrieb (kein Vertragsverhältnis).
Die Frage war dahingehend, wie oft der MIETER Nachbesserungen seitens des Vermieters hin nehmen muss.
Sofern man unterstellt, dass der Fachbetrieb alle 3 Monate nachbessert und der Vermieter immer den gleichen Betrieb schickt- theoretisch unendlich?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das stimmt, jedoch wird man sich an den Regeln des Werkvertragsrechts orientieren müssen. Wichtig ist Ihr Recht auf Mietminderung, welche dann eben nach den Nachbesserungen höher ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin