Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Die Regelung über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums folgt aus § 15 WEG
.
Ebenso wie der Gebrauch des Sondereigentums darf auch der zulässige Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss konkretisiert werden.
Ein zweckbestimmungswidriger oder sonst unzulässiger Gebrauch kann dagegen nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.
Ein solcher Beschluss ist entweder wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig oder wegen fehlender Zustimmung schwebend unwirksam.
In Ihrem Fall stellt sich die Frage, wie das Aufstellen der Steinbänke einzuordnen ist.
Das Bayerische OLG hatte entschieden, dass das Aufstellen auf einer Gemeinschaftsfläche von Tische und Stühlen zum Freiausschank zweckbestimmungswidrig sei (BayObLG ZMR 2002, 688
).
Nun sind die von Ihnen aufgestellten Gartenmöbel nicht zum Freiausschank hingestellt worden, sondern dienen der Erholung.
Auch wurde das Entfernen von Bäumen und Blumenbeeten als unzulässig angesehen (BayObLG NJWE-MietR 1997, 253
).
Vorliegend handelt es sich um eine Rasenfläche, die beeinträchtigt wird.
Sie sehen, die Rechtsprechung verbietet vieles.
Soweit dann noch die Einschränkung auf einzelne Eigentümer erfolgt, dient das Aufstellen nicht dem Gemeinschaftseigentum als solches, so dass selbst ein Mehrheitsbeschluss nichtig wäre.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
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