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Gartengarnitur auf Gemeinschaftseigentum

| 22. März 2012 14:09 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Ist das Aufstellen von Steinbänken auf einer Gemeinschaftsfläche durch einen Mehrheitsbeschluss erlaubt?

Ja, die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, wie das Aufstellen von Steinbänken, kann durch einen Mehrheitsbeschluss geregelt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um einen zulässigen Gebrauch des Eigentums. In diesem konkreten Fall könnten die Steinbänke als Erholungsort angesehen werden, was als zulässiger Gebrauch gelten könnte. Wenn jedoch das Aufstellen der Bänke nur bestimmten Eigentümern zugutekommt und nicht dem gesamten Gemeinschaftseigentum, wäre ein solcher Mehrheitsbeschluss ungültig.

Hallo,

ich habe diese Frage schon einmal gestellt, kann aber mit den Antworten nichts anfangen.

Unsere Nachbarn haben auf der gemeinschaftlichen Rasenfläche zwei schwere Steinbänke und einen dazu passenden Tisch aufgestellt (nicht fest montiert, aber so schwer, dass man sie nicht mal eben wegräumen kann (ohne Genehmigung).
Der Rasen ist beschädigt an den Aufstellflächen.

Da dies bemängelt wurde, haben sie nun einen Antrag gestellt für die Eigentümerversammlung. Die Sachen sollen aber nicht zur allseitigen Nutzung dort stehen, sondern nur für bestimmte Eigentümer.

Muss die Annahme einstimmig sein? (die Aufstellung schränkt die übrigen Miteigentümer natürlich in der Nutzung ein).

Könnte man dann anderen Eigentümern verweigern, auch eine Bank aufzustellen? (Sinn macht das aber nicht, weil dann der Rasen voller Bänke etc. steht). Federball spielen geht dann natürlich nicht mehr.

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

Die Regelung über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums folgt aus § 15 WEG .

Ebenso wie der Gebrauch des Sondereigentums darf auch der zulässige Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss konkretisiert werden.

Ein zweckbestimmungswidriger oder sonst unzulässiger Gebrauch kann dagegen nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.

Ein solcher Beschluss ist entweder wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig oder wegen fehlender Zustimmung schwebend unwirksam.

In Ihrem Fall stellt sich die Frage, wie das Aufstellen der Steinbänke einzuordnen ist.

Das Bayerische OLG hatte entschieden, dass das Aufstellen auf einer Gemeinschaftsfläche von Tische und Stühlen zum Freiausschank zweckbestimmungswidrig sei (BayObLG ZMR 2002, 688 ).

Nun sind die von Ihnen aufgestellten Gartenmöbel nicht zum Freiausschank hingestellt worden, sondern dienen der Erholung.

Auch wurde das Entfernen von Bäumen und Blumenbeeten als unzulässig angesehen (BayObLG NJWE-MietR 1997, 253 ).

Vorliegend handelt es sich um eine Rasenfläche, die beeinträchtigt wird.

Sie sehen, die Rechtsprechung verbietet vieles.

Soweit dann noch die Einschränkung auf einzelne Eigentümer erfolgt, dient das Aufstellen nicht dem Gemeinschaftseigentum als solches, so dass selbst ein Mehrheitsbeschluss nichtig wäre.

Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Bewertung des Fragestellers 22. März 2012 | 21:02

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