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Gartenbaubetrieb: Rechnungsbetrag doppelt so hoch wie Kostenvoranschlag

9. November 2024 17:38 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


20:08

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Freundin von uns hat bei einem Gartenbaubetrieb einen KV eingeholt um ca. 50 m Thujen-Hecke zu entfernen, Wurzelstöcke auszubaggern, Material entsorgen und ein Betonfundament zu erstellen.

In Eigenregie sollte auf dieses Fundament (Länge von 50 m) eine Sichtschutzwand aufgestellt werden.

Nach Besichtigung der örtlichen Begebenheit durch den Gartenbauer erhielt sie einen KV zum o. g. Leistungsumfang über netto: 12873,42 €

Daraus errechnet sich pro lfm. ein Preis von: ca. 258 €.

Aufgrund der hohen Kosten sollten nach vorheriger Absprache mit dem Gartenbauer nur etwa 18,5 m ausgeführt werden.

Zur Kostenminderung schlug der Gartenbauer eine angeblich günstigere Methode für das Fundament vor.

Neben der mündl. Absprache wurde beides auch schriftlich in der Auftragserteilung festgehalten.

Die Thujen-Hecke wurde dann vorab in Eigenregie entfernt und gehörte somit nicht mehr zum Leistungsumfang des Gartenbauers.

Nach Abschluss aller Arbeiten ließ der Gartenbauer seine Stundenzettel mit Arbeitszeiten, Preisen für verschiedene Arbeitsgeräte wie Bagger etc. von der Auftraggeberin unterschreiben.

Addiert man die Preise in den Stundenzetteln ergibt das einen Nettobetrag: 8372,00 €

Das bedeutet, dass der lfm. jetzt bei rund 452 €,

Rechnet man den Betrag der Stundenzettel auf die ursprüngliche Länge im KV von 50 m um, ergäbe das eine Summe von 22627,00 €., also um mehr als 75 % über dem KV.

Und das, obwohl die Hecke entfernen nicht mehr im seinem Leistungsumfang war.

Ganz abgesehen davon, sind in der Rechnung sogar 2 Positionen doppelt aufgeführt.

Die Auftraggeberin hat den Gartenbauer auf die Diskrepanz angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass sie durchaus bereit wäre Mehrkosten in Höhe von 25 % gegenüber dem ursprünglichen lfm.-Preis zu akzeptieren, hat aber statt einer Antwort lediglich die Rechnung über den Betrag gem. Stundenzettel, also 8372,00 € erhalten.
Dies entspricht eben dem Preis für den lfm. von ca. 452 €.

Unsere Frage wäre: Muss diese Rechnung so akzeptiert werden?

Mit freundlichen Grüßen,

9. November 2024 | 18:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall scheint es sich um eine Abweichung zwischen dem ursprünglichen Kostenvoranschlag (KV) und der tatsächlichen Rechnung des Gartenbauers zu handeln. Grundsätzlich ist ein Kostenvoranschlag eine unverbindliche Schätzung der zu erwartenden Kosten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dennoch gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die eine erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlags regeln.



1. Verbindlichkeit des Kostenvoranschlags: Wenn der Kostenvoranschlag als verbindlich vereinbart wurde, darf der Gartenbauer die Kosten nicht ohne Zustimmung der Auftraggeberin überschreiten. Eine Überschreitung von mehr als 20% wird in der Regel als erheblich angesehen und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

2. Informationspflicht: Selbst wenn der Kostenvoranschlag unverbindlich war, ist der Gartenbauer verpflichtet, die Auftraggeberin über erhebliche Mehrkosten zu informieren, sobald diese absehbar sind. Dies gibt der Auftraggeberin die Möglichkeit, über den Fortgang der Arbeiten zu entscheiden.

3. Doppelte Positionen: Wenn in der Rechnung Positionen doppelt aufgeführt sind, sollten diese korrigiert werden. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, doppelt berechnete Leistungen zu bezahlen.

4. Verhandlung und Einigung: Da die Auftraggeberin bereit ist, Mehrkosten bis zu 25% zu akzeptieren, könnte eine Verhandlung mit dem Gartenbauer eine Lösung sein. Es wäre ratsam, schriftlich auf die Diskrepanz hinzuweisen und eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten zu verlangen.

5. Rechtliche Schritte: Sollte keine Einigung erzielt werden, könnte die Auftraggeberin rechtliche Schritte in Erwägung ziehen oder den Rechnungsbetrag unter Vorbehalt zahlen und Zahlungsansprüche im Nachhinein geltend machen.

Zusammenfassend muss die Rechnung nicht ohne Weiteres akzeptiert werden, insbesondere wenn die Mehrkosten nicht vorher angekündigt wurden und die Rechnung fehlerhafte Positionen enthält. Eine vergleichsweise Einigung dürfte hier am Sinnvollsten sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2024 | 19:32

Sehr geehrter Herr RA El-Zaatari,
der Gartenbauerwurde ja vor seiner Rechnungstellung bereits auf die Diskrepanzzwischen KV und den Stundenzetteln hingewiesen.
Trotzdem hat er kommentarlos den vollen Betrag in Rechnung gestellt.
Jetzt die Nachfrage:
Hat unsere Freundin die Möglichkeit einer Akontozahlung mit der Forderung die Rechnung zu berichtigen?
Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns im voraus.

Mit freundlichem Gruß,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2024 | 20:08

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Ihre Freundin hat durchaus die Möglichkeit, eine Akontozahlung zu leisten und gleichzeitig die Berichtigung der Rechnung zu fordern. Da es sich um einen Festpreisvertrag handelt, ist der Gartenbauer an den ursprünglich vereinbarten Preis gebunden, es sei denn, es wurden nachweislich zusätzliche Leistungen beauftragt und erbracht, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten waren.

1. Akontozahlung: Ihre Freundin kann einen Teilbetrag der Rechnung zahlen, der dem ursprünglich vereinbarten Preis oder einem angemessenen Betrag entspricht, den sie für gerechtfertigt hält. Dabei sollte sie klarstellen, dass diese Zahlung unter Vorbehalt erfolgt und keine Anerkennung der gesamten Forderung darstellt.

2. Rechnungsberichtigung: Gleichzeitig sollte sie schriftlich die Berichtigung der Rechnung verlangen und die Gründe für die Diskrepanz darlegen. Sie kann darauf hinweisen, dass die Rechnung Positionen enthält, die nicht beauftragt wurden, oder dass die Kosten erheblich über dem vereinbarten Festpreis liegen.

3. Beweislast: Der Gartenbauer ist darlegungs- und beweisbelastet für die erbrachten Leistungen und die Preisgrundlagen. Er muss nachweisen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich beauftragt und erbracht wurden.



4. Weitere Schritte: Sollte der Gartenbauer nicht auf die Forderung nach Berichtigung der Rechnung eingehen, könnte Ihre Freundin in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte einzuleiten oder eine Schlichtungsstelle einzuschalten, um den Konflikt beizulegen.

Es ist wichtig, dass alle Korrespondenz schriftlich erfolgt und die Akontozahlung klar als solche gekennzeichnet wird, um Missverständnisse zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

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