Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Nachdem Ihnen der Gartenteil zur alleinigen Nutzung mitvermietet wurde, steht Ihnen in gleicher Weise, wie Sie dem Vermieter nach §§ 854
, 863 BGB
verbieten können, Ihre Wohnung zu betreten, das Recht zu, jedem unberechtigten Dritten zu untersagen, den Gartenteil zu betreten. Sie werden daher nicht dulden müssen, dass der Sohn Ihres Vermieters den von Ihnen gemieteten Gartenanteil zum Spielen nutzt. Unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen können Sie Ihren Vermieter daher auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass sein Sohn „Ihren“ Gartenanteil zukünftig nicht mehr betritt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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