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Verwarungsvertrag

18. Dezember 2012 00:09 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wer haftet, wenn eine Jacke mit Wertsachen in der Garderobe einer Disco verloren geht?

Bei der entgeltlichen Abgabe einer Jacke in einer Disco entsteht ein Verwahrungsvertrag, bei dem der Verwahrer die Pflicht hat, die Sache zu verwahren und vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. Wenn die Jacke nicht mehr herausgegeben werden kann, besteht ein Schadensersatzanspruch, da der Verwahrer seine Vertragspflicht verletzt hat und die Herausgabe unmöglich geworden ist. Das Verschulden des Verwahrers wird dabei vermutet. Obwohl der Discobetreiber sich auf eine Haftungsbeschränkung von 100 Euro beruft, ist eine solche Beschränkung nur wirksam, wenn darauf durch deutliche Aushänge hingewiesen wurde. Zudem sind pauschal formulierte Haftungsausschlüsse als Allgemeine Geschäftsbedingungen oft unwirksam, besonders wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden nicht ausschließen. Der Sohn hat daher Anspruch auf vollen Schadensersatz für die Jacke sowie die Kosten für neue Schlüssel, Personalausweis, Bahncard und Busticket.

Hallo,mein Sohn hat seine Jacke in einer Disco zum Preis von einem Euro abgegeben.Als er gehen wollte war die Jacke weg.Die jacke war ca. 6 Wochen alt und hat 169,95 gekostet.
In der Jacke war Hausschlüssel,Bahncard,Personalausweiss und Busticket.Der Betreiber sagt er Haftet bis 100 Euro.Wir haben alle Schlüssel neu machen lassen und alle Papiere.
Wie sieht die Rechtslage aus? Im voraus vielen Dank.

18. Dezember 2012 | 00:57

Antwort

von


(1621)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

mit der entgeltlichen Überlassung der Jacke wurde ein Verwahrungsvertrag geschlossen (§§ 688 ff. BGB ).

Hauptpflicht des Verwahrers ist die Verwahrung der Sache.

Der Verwahrer übernimmt die Obhut über die zu verwahrende Sache. Die Sache ist insbesondere vor Beschädigung und Verlust zu bewahren.

Da die Jacke und ihr Inhalt entgegen § 695 S. 1 BGB nicht mehr herausgegeben werden können, hat Ihr Sohn einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 , § 281 BGB , da der Verwahrer eine Pflicht aus dem Verwahrungsvertrag verletzt hat. Die Herausgabe der Verwahr-Guts ist unmöglich (§ 275 BGB ). Das Verschulden des Verwahrers wird vermutet.

Nach Ihren Angaben bestreitet der Verwahrer nicht die Schadensersatzpflicht an sich, sondern beruft sich auf eine der Höhe nach beschränkte Haftung.

Grundsätzlich ist eine Haftungsbeschränkung möglich, § 276 Abs. 3 BGB .
Voraussetzung ist aber, dass darauf durch Aushänge deutlich hingewiesen wurde.

Bei der Haftungsbeschränkung wird es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Gemäß § 309 Nr. 7 BGB kann die Haftung für grobes Verschulden nicht ausgeschlossen werden.

Jedenfalls aber hat der Verwahrer mit der entgeltlichen Entgegennahme der Jacke eine Obhutspflicht und damit eine Hauptpflicht übernommen.
Von dieser kann sich der Verwahrer nicht freizeichnen, da ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.

Ihr Sohn hat daher einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in voller Höhe.

Setzen Sie dem Betreiber unter Verweis auf die Rechtslage eine letzte Frist zur Zahlung und beauftragen Sie nach erfolglosem Ablauf der Frsit einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte Ihres Sohnes. Da sich der Betreiber dann in Verzug befindet, hat er auch die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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