Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese darf ich Ihnen anhand der mir mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass der im Jahre 2006 reparierte Schaden keine Garantieleistung o.ä. der beauftragten Werkstatt darstellt, sondern dass Sie vielmehr den Schaden in voller Höhe getragen, mithin "aus eigener Tasche" bezahlt haben.
Bei dem zwischen Ihnen und der Werkstatt geschlossen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB
. Der Unternehmer schuldete somit einen Erfolg, nämlich die fachgerechte Reparatur der Scheibe. Dies beinhaltet natürlich hier, dass die Scheibe ganzflächig bezeizbar ist.
Ist die Leistung wie in Ihrem Fall mangelbehaftet, so können Sie gemäß §§ 633
, 634 Nr. 1 BGB
Nacherfüllung, sprich Nachbesserung/Reparatur verlangen.
Der vorgenannte Anspruch verjährt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
in 2 Jahren, so dass in Ihrem Fall Verjährung noch nicht eingetreten sein dürfte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für eine einmalige kostenlose Nachfrage im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt
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