Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Um den von Ihnen geschilderten Fall abschließend beurteilen zu können, müsste die Vereinbarung in Ihrem genauen Wortlaut bekannt sein.
Auch ist von Bedeutung, ob der Kaufvertrag eine Individualvereinbarung war oder AGB-Recht unterliegt. In letzterem Fall wäre schon eine Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses möglich gem. § 307 BGB
. Dann stünden dem Käufer die allgemeinen Gewährleistungsrechte gem. § 437 BGB
zu.
Ich gehe im Folgenden aber mit Ihrer Schilderung davon aus, dass der Gewährleistungsauschluss wirksam war und eine "Garantie" wirksam vereinbart wurde. Dann kommt es wie gesagt auf den genauen Wortlaut der Garantie an. Mangels genauerer Angaben und auch wenn die Garantie überhaupt nicht näher im Vertrag beschrieben wurde, ist davon auszugehen, dass dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte aufgrund der Garantie zustehen.
Dies bedeutet, dass der Käufer nach seiner Wahl Lieferung einer neuen (vereinbarten!) Maschine oder die Reparatur der vorhandenen Maschine verlangen kann gem. § 439 I BGB
- sofern ein Mangel vorliegt. Sie können die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder unmöglich ist. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein. Sie sollten sich in diesem Fall gegenüber dem Käufer auf eine der beiden genannten Varianten (nämlich die zutreffende: also Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit) berufen.
Dann verbleibt dem Käufer zunächst nur die Wahl von Ihnen die Reparatur der Maschine zu verlangen. Hierauf hat er einen Anspruch und diesen müssten Sie erfüllen.
Sollte auch die Reparatur der Maschine nicht möglich sein, so hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurück zu treten. In letzterem Fall würde der Vertrag rückabgewickelt werden und der Käufer müsste eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Dieses weitere Vorgehen hinge aber vom Verlangen des Käufers ab, NACHDEM die Nacherfüllung endgültig gescheitert ist.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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